468
Nichts. Es war (tit. 28. »rt. 1) den Richtern sogar vorge-schrieben, Beweise über Thatsachen, die den Angeklagten recht,fertigen könnten (ksit8 ssi8tilieatil8), nicht eher zuzulassen undeben so die Zeugen darüber nicht eher zu vernehmen, als nach-dem der Prozeß völlig instruirt war (rit. 28- »>u. i), und dieRichter gemeinschaftlich darüber berathen hatten. *) Es be-durfte alsdann noch eines besondern Urtheils, wodurch demAngeklagten erlaubt ward, die Beweise der Thatsachen, dieihn rechtfertigten, vorzubringen. Ort. 3). In diesem Urtheil wa-ren auch die Thatsachen, worüber er Beweise liefern durfte, ge-nau bestimmt. Er mußte, (rit. 28. art. 4) nachdem ihm das Urtheilmitgetbcilt war, auf der Stelle die Zeugen nennen, die er zu seinerRechtfertigung (und zwar auf seine Kosten) vernommen haben woll-te. Alle spater von ihm vorgeschlagenen, wurden nicht angenom-men. (t!t. 28. srt. 5). **) Die Verhöre dieser Schutz-Zeugen wur-
Gerichtshcrrn (llauks ftiztioiors) stand eine solche Befng-niß zu. — M. s. n. Uli-OgnZe gl 088 ,ir. sst voe. Veritg8.Lon8uetnst. kOr»el>8. ex 'I'sliulgr. ^eustomsr. „Ire« ve-
ritste8 genersle8.stekent in <^uolil>et snno
lieri ste omnilru8 storelgetis trium listrsrum. krsete-rea gooliket gnno stst verits« likers, 8l Lomes vnltImkere, cle omnil,u8 storeOeti«."
*)„ apres I.-, visite st» proces. " Eigentlich, erst nachdemder Angeklagte mit den Zeugen confrontirt worden, wovonsogleich. (M. s. kOrriere srt. l'sit8 jiistiliestil's). In derAusübung mag diese empörende Maßregel zwar nicht soganz genau befolgt worden seyn, wozu der gesunde Ver-stand der Richter und der Scharfsinn der Commeutatorcndas Ihrige gethan zu haben scheinen. Es gab indesseneine Menge von Beschlüssen der höhern Gerichtshöfe, wo-durch den Unterrichtern verboten ward, die Angeklagtenauf den Grund, der Geistcs-Verrücktheit, frei zu "sprechen.Dieser Rcchtfertigungsgrund sollte nämlich erst in derAppel vorgebracht werden.
**) Dieses ist art. 157, 158 der orston. st. Villers - Lotteret«gemäß. „lesguelles orstonnances (sagt Imkert liv. III.ekap. 12) sont lnervsilleu8emer>t rigoureose«; et estsstveno a l aulkeur st'ioelles eomme a kerillius. DerUrheber dieser Verordnung war nämlich der Kanzler Poyet,der, als ihm bald darauf (im I. 1542) der Prozeß ge-macht ward, und er sich über die Härte des gegen ihn