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1 (1835)
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^ oder Gerechtigkeit nicht überschreiten darf. Auch das Straf-

^ j Gesetzbuch vom 3tcn Brum. I. 4. Art. 603, so wie das von

Napoleon, dem Einige nicht immer in der besten AbsichtÄ! j eine zu große Harte vorwerfen hat alle grausamen Strafensi. ' durchaus verbannt, und die Todesstrafe auf die blose Hinrich-tung beschrankt, (voll. pön. srt. 12, 13, 14).

-s Die Wuth zu strafen war in dem alten Frankreich so

- groß, daß in gewissen Fallen die Strafe sogar an der Leiche

st des Schuldigen oder wenn man auch diese nicht hatte, an sci-

P nein Bild (on eksigio) vollstreckt ward. In der Regel ward

zwar durch den Tod eines Angeklagten jeder fernern Vcrfol,k« gung desselben ein Ende gemacht. Allein bei dem Verbrechen

der Verletzung der göttlichen und weltlichen Majestät, desMz Selbstmordes und noch einiger andern *) ward der Leiche oder

w dem. Andenken des Angeklagten förmlich der Prozeß gemacht,

kx. Es ward für denselben ein Eurator ernannt, der fast so wie

der Angeschuldigte selbst, verhört und mit den Zeugen confron-,, tirt ward. Ward der Angeklagte verurtheilt, so vollstreckte

z. man die Strafe an der Leiche. Sie ward, mit dem Gesicht

gegen die Erde gekehrt, auf einer Hürde durch die Straßengeschleppt (trsinö 8ur uns olsio Is kaoo contro Is terro pari!s lo8 rues et oarookours), und aufgehängt, oder bei dem Ver-

« brechen des Hochverraths mit vier Pferden auseinander geris-

^ sen. Hatte man auch nicht einmal die Leiche des Verurtheilten,

^ ! so ward eine menschliche Figur, die denselben vorstellen sollte,

^ ^ verfertigt, und an dieser dieselbe Strafe vollzogen. Etwas

t ^ ähnliches geschah (oräon. ci-im. cl. 1670. tit. 27. sot. 16) bei

j i allen zum Tod verurtheilten, wenn man derselben nicht habhaft

s' ^ werden konnte. Nämlich ein Gemälde, welches die Hinrichtung

^ des Verurtheilten darstellte, ward an einem öffentlichen Ort

H aufgestellt. Die neuere Gesetzgebung milderte auch dieses,

ü- Durch den Tod ist, nach srt. 2 des ooä. ällnsro. orim., so

K ^ gewöhnlichen Begräbniß zugelassen werden sollte. Auch

»» ^ sollte in den Personenstands-Registern die Art des Todes

! nicht bemerkt werden. (il>i<1 177). M. vergl. oo3. pön.

ll> srt. 14, eoä. oiv. srt. 85.

^ *) Oräon. crim. cl. 1670. tir. 22. art. 1.