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wo ihnen ein eigener Saal angewiesen war; 3) jeden Act indem Namen des Vogts von Paris ausfertigten und von sichnur in der dritten Person sprachen; daß 4) jeder Act vonzwei derselben — denn zu der Aufnahme eines jeden Acts wa-ren zwei Notarien erforderlich — dem Versiegter Geelleur),dessen Arbeitszimmer nahe bei ihrem Saal war, übergeben,und von diesem aus Auftrag des Vogts von Paris das Ge-richts-Siegel beigesetzt würde. Dieses letztere war es eigent-lich, wodurch der Act erecutorische Kraft erhielt, und wohersich diejenige, die endlich allen notariellen Acten beigelegt wurde,herleitet. Einige Gerichte (das Stadtgericht von Paris loliL-teletl insbesondere) hatten (S. 312) bis zu den letzten Zeitenvor der Revolution ein Amts-Siegel, welches man ein SiegelMit CoMpetenz-Begründung (seel sNributil' äs juristletion)nannte. *) Wenn über irgend einen, mit einem solchen Siegelversehenen Act, an welchem Ort von Frankreich es immer seynmogte, ein Rechtsstreit entstand, so gehörte die Entscheidungdem Gericht, wovon das Siegel herrührte. Ein Siegel, wel-ches eine so große Wirkung hervorbrachte, ward natürlich nichtJedem anvertraut. Bei dem Stadtgericht von Paris gab es,wie wir schon gesagt haben, einen eigenen Beamten, welcherden Acten der Notarien das Siegel beifügte. Franz der Erste,durch sein Edikt vom November 1542 setzte allenthalben unterdem Titel: Versiegter Ooelleui-s) besondere Beamten ein, derenGeschäft war, den notariellen Acten das Siegel beizufügen.Diese Stellen bestanden sehr lange. Erst Ludwig der Vier-zehnte hob durch sein Edict vom Nvbr. 1706 diese Siegelbe-wahrer (Asi-cle - geel«) auf, und übertrug ihre Functionen andie Notarien selbst, welche zu dem Ende ein Siegel mit demWappen des Königs erhielten, um ihre Acte zu versiegeln. —Der eben genannte König Franz der Erste verordnete durchdasselbe Edict vom November 1542, daß die Stellen der Nota-
*)DoutiI. 8om. Dur. liv. I. tit. 17- „Item peut on rleeli-uer taut ju^o su Konsums pgr lettres soellees 8vu8»e'el äs (Rgztellet rle ksris, lors le krevost lle Daris:e»r uul sutre juAe ne cloit svoir I<> cognoi88gnee."Auch die Gerichte von Orleans und Montpellier hattenein solches Siegel mit Eompetenz-Bcgründung.