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net. Die einzigen Gerichte, die man vielleicht aus einem an-dern Gesichtspunkt ansehen könnte, waren unter dem Kaiser-reich die Douanen-Gerichte. Da dieselben aber jetzt nicht mehrbestehen, so kann man mit Recht sagen, daß in Frankreich inCivil-Sachen jetzt Alle denselben Gesetzen und Gerichten unter-worfen sind.
Räch der alten französ. Gesetzgebung gab es aber aller-dings einen solchen privilegirten Gerichtsstand, sowohl in Be-ziehung auf die Sachen als auf die Personen. Es gab einige,worüber selbst in erster Instanz die Entscheidung nur den Par-lamenten zukam. Eben so gehörten, wie schon S. 228, 229bemerkt worden, die meisten Rechtsstreitigkeiten, wobei Adeliche,sey es als Kläger oder Verklagte, bethciligt waren, alle Pro-zesse über adeliche Lehen u. s. f>, mit Ucbergchung der Vögte,Castellane u. s. f>, schon gleich in erster Instanz vor die Amt-männer und Seneschallc. Dasselbe gilt in Beziehung auf alleRcchtsstrcitigkeiten einiger Anstalten und Gemeinden, die unterder besondern Obhut des Königs standen, oder welche die so-genannte: gsräo-Aaräionno hatten. Dieses Vorrecht besaßenvorzüglich solche Abteien, Kapitel, Kirchen, auch Universitätenund andere Kollegien, die vorn König gestiftet waren. Sieerhielten zu diesem Zweck eine, mit dem großen Siegel verseheneUrkunde (lettres äo gsrclo-gsrcliennk!), worin Ihnen besondereRichter für alle ihre Rcchtsstrcitigkeiten angewiesen wurden.Für die geistlichen Stiftungen waren dieses meistens die Amt-männer und Seneschalle (öälct cle llrvmiou srr. 9), für dieUniversitäten aber auch wohl besondere Beamten, die manRichter zur Erhaltung der Privilegien der Universität (juges«oii80i>steur8 äo 8 xrivüvge 8 äe l'univei^itö) nannte; derenStellen indessen oft mit denen der Amtmänner u. s. f. vereinigtwaren. Sogar den Studenten auf den Universitäten standunter gewissen Beschränkungen dasselbe Recht zu, welches, inBeziehung auf sie, das Privilegium des Studcntcnstandes (pri-vilöge äe Sobolsi itv) hieß, und durch ein Edict von Philipvon Valois (vom 31. März 1340) zuerst eingeführt ward.Das Privilegium der besondern *) Obhut des Königs (Zaräo-
*) Bvutillicr handelt davon Uv. H- tlt. 1. „Uom a Is