Zu den Zeiten des Commcntators von Jmbcrt, hatte sich die-ses aber geändert. Die Commissaricn ließen sich nicht mehrvon einem Zeugen über die Aussagen und Meinungen der An-dern Bericht erstatten, sondern jeder Zeuge ward einzeln ver-nommen und seine Aussage schriftlich aufgezeichnet. Das Par-lament von Bordeaur hatte durch ein Urtheil vom 6. Juni1606 ein Zeugenverhör, wobei man nach der alten Art (oon-1u5is lesUKus) verfahren war, für nichtig erklärt.
Nachdem die enguesres psr turko durch die orä. 0.1667 ab-geschafft waren, kam statt derselben später ein anderes Beweismit-tel, die sogenannten Notorietäts-Acte (gote8 0e nowrietö) ,'n Auf-nahme. Man verstand darunter ein von einem Gericht ausge-stelltes Zeugniß, daß in dem Bezirk desselben ein gewisser Ge-richtsgebranch bestehe, ein Gesetz auf diese oder jene Art aus-gelegt oder angewendet werde u. s. f. Sollte ein solcher Actbei der Entscheidung eines Prozesses von Gewicht seyn, somußte er in Folge des Urtheils eines Hähern Richters vondem ganzen Gericht *) nach Vorladung aller interessirten Par-theien, nach Anhörung der Advocatcn und des Staats-Procura-tors ausgestellt worden seyn. Diese Art von Notorietäts - Ac-ten ist jetzt nicht mehr im Gebrauch. Doch gibt es jetzt anderevon den Notarien oder Friedensrichtern oocl. clv. srt. 70, 71,155 ausgestellte Acten dieses Namens, die nur die Gewißheiteiner Thatsache bewähren, und auf das gerichtliche Verfahrenunmittelbar keine Beziehung haben. (Man sehe k'orriere viot.0. Droit und Berlin Uöpert. srl. Notoriötö).
Was noch die Beweise im Allgemeinen, und insbesonderedas Gewicht, welches denselben gesetzlich beigelegt werden muß,betrifft, so ist hierbei nach der neuern Gesetzgebung fast Allesdem Ermessen der Richter anheimgestellt, welches ganz insbe-sondere für den Zeugen-Bewcis gilt. **) Nach der ältern Ge-setzgebung stand es als Regel fest, daß, um eine Thatsache zuerweisen, die Aussage von wenigstens zwei Zeugen erforderlichsey. Doch begnügte man sich, vorzüglich bei minder wichtigen
*)Kein Advocat, auch selbst das Corps der Advocatcn nicht,konnte einen solchen Notorietäts-Act ausstellen.
**)ooä. civ. srt. 1349, 1353-