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1 (1835)
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ten Urkunden erhalten könne. Aus dem zehnten Conferenz-Protocoll über die oräon. clv. *) erhellt, daß unmittelbar vorEinführung derselben die Gewohnheit noch bestand, die Zeugen-Aussagen verschlossen und versiegelt auf das Secretariat zusenden. Hier blieben sie, ohne zu der Kenntniß der Partheieuzu kommen, verschlossen liegen, bis die Partheien ihre Einwen-dungen gegen die Personen der Zeugen vorgebracht hatten.Nachdem dieses geschehen, konnten sie verlangen, daß die Zeu-gen-Aussagen in der öffentlichen Sitzung vorgebracht würden(Is reoeption ä I'suäisnss). Dieses nannte man ,, die Zeu-gen-Aussagen bekannt machen" (puklior I'sngnsrs). Daraufwurden dieselben als Aktenstücke des Prozesses angesehen, wo-von jede Parthci eine Mittheilung erhalten konnte. Was dieseFormalitäten besonders lästig machte, war, daß auch hier derProzeß nur durch ein besonderes Urtheil um einen Schritt fort-rückte, wie theils aus Boutillicr, (an den oben angeführtenStellen) theils aus srr. 26 nr. XXII. der oräon. eiv., **)wodurch dieses abgeschafft ward, deutlich erhellt. Den Bestim-mungen der letztem gemäß, wurden den Partheien die Zengen-Aussagen, jedoch nach Erfüllung gewisser Bedingungen, nochehe sie bei dem Tribunal vorgebracht wurden, mitgetheilt. We-gen des nähern verweisen wir auf den Tert der Verordnungselbst. Einen sonderbaren Contrast mit den unendlichen Weit-läufigkeiten des in den frühern Zeiten (vor der oräon. eiv.)üblichen Verfahrens, bildete das von dem National-Convent

*)Der damalige erste Präsident des Parlaments Lamoignonerklärte sich daselbst sehr umständlich hierüber.

**)^l>rogeon8 l'ussgs ä'envo^er Is8 sx^säitioa8 ä'engustesäans un 8so clo8 st soells, rnsms äs selles gui guronvsto Csit68 en na sutro juri8äisNon, st gnreillemenrtout68 xubliostion8, rssextions ä'sngustS8, st tou8 ju-A6M6N8, gppoiniemen8, 8snrsnss8 er srrst8, fortan»gne Is psrtie äonnsrn rno^en äe nnllits er äs reziroslio.^

Eben um diese vielen Urtheile zu vermeiden, findet manan vielen Stellen der oräon. civ. und auch des coä. ä.xroceä. , daß dieses oder jenes sich von Rechtswegen odervon selbst verstehe. Z. B. srt. 256 xrsnvs con-

trsiro 8sr» äs äroit" welche Beobachtung man an sehrvielen Stellen machen kann.