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mv-1, setzte (kirt. 59, 60, 61, 415, 456, 10411 die Bestimmun-gen des Decrets vom 3. Brmn. I. 2 wieder in Kraft, und er-laubte nur für wenige außerordentliche Fälle, wo eine beson-dere Schnelligkeit erforderlich ist, wo einer Gefahr vorgebeugtwerden muß u. d. g., kurz wo der Richter schon vor Anhörungder Gegenparthei eine Anordnung treffen muß, die Einleitungdes Prozesses durch eine Bittschrift. *) Nach den Bestimmun-gen dieses Gesetzbuchs muß in den meisten Fällen, welche nichtzu der Competenz des Friedensrichters gehören, ein Sühne-Versuch vor diesem letztem der Vorladung vor das Tribunalvorhergehen (cocl. 0. prooöä. olv. »m. 48 — 581. Erst, wenndieser mißlungen, oder die Gegen-Parthci nicht erschienen ist,kann man die letztere vor das Tribunal laden lassen. DerVorladung muß sogar eine Abschrift des Protocolls über dasNichtgelingen des Sühne-Versuchs oder das Nichterscheinen derGegen-Parthei beigefügt seyn. (o. 6. g. »ii. 651.
Was nun die Art dieser Vorladung und die dabei nöthi-gen Formalitäten betrifft, so geschah dieselbe in den ältestenZeiten mündlich. Eben darum mußten Zeugen **) (i-eoorüs)dabei seyn. Erst Ludwig der Zwölfte setzte durch seine Ver-
*) Das Dccret der Constituircndcn (vom 14. Octobcr 1790.Oesonne tom. lll. z>. 2571 über das Verfahren vor denFriedens-Gcrichtcn bestimmte (tir. I. ari. 11, daß die Vor-ladungen vor den Friedensrichter durch einen schriftlichenAct (osllulol desselben, der auf Begehren der einen Par-thci ausgefertigt ward, und kurz den Gegenstand der Klageenthielt, geschehen sollte. Durch rir. X. grt. 5 desselbenDecrets wurden jedoch die Friedens-Gcrichte in den Städ-ten hiervon ausgenommen, indem bei diesen die Vorladun-gen, wie gewöhnlich, durch einen Huissier geschehen sollten.Die Bestimmung von 1. 6t. I. dieses Decrets bezogsich übcrdcm nur auf solche Fälle, worin die Friedensrich-ter wirklich urtheilten. Das unter dem Direktorium erlas-sene Gesetz vom 26. Vcntose I. 4 (16 März 17961 dehntesie auch auf die Vorladungen zum Sühne-Versuch aus.(vesenno tom. IV. zi. 1381- Allein der ooll. Z. procöä.srt. 1, 4, 52 stellte die gewöhnlichen Vorladungen durcheinen Huissicr wieder her. Man sehe jedoch art. 6.
'*1 Dieses schrieb schon das Salische Gesetz (tit. I. 31 vor. —