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in ihren Rechtsstreitigkeiten *) schon gleich in erster Instanzdie große Kammer des Parlaments zum Richter zu haben,(wie das allgemeine Krankenhaus von Paris, die Pairs inSachen, die ihre Personen und Pairien betrafen u. s. f.) Alleübrigen bedurften, wenn sie Jemand, sowohl in der ersten In,stanz als bei der Appellation, vor die Parlamente oder über,Haupt vor die Gerichte letzter Instanz (vor die Gerichtshöfe,oorirs) laden wollten, einer eigenen Erlaubniß, entweder einervon der Kanzlei darüber ausgefertigten Urkunde **), oder einesrichterlichen Beschlusses (oräon. ä. 1667. lir. II. srt. 12).Uebcrdem durfte man in dem ehemaligen Frankreich, obschondie meisten Prozesse ohne Dazwischenkunft des Richters, mit
den (on oomxlsinote äs nouvolletö), so waren (liv. I.rir. 3) zwei Vorladungen nöthig. Der Störende wardnämlich zuerst aufgefordert an dem Ort, wo er die Stö,rung gemacht hatte, zu erscheinen „xour voir onterinerla vomplaiaote." Der Herausgeber von Boutil., Cha-rondas bemerkt, daß zu seiner Zeit (i. J.1603), es der Vor-ladung „sur lo Uou^ oontontieux" nicht mehr bedurft habe.In der im I. 1615 von GuenoiS besorgten Ausgabe der„kratiguo juäioiaire par Imkert" wird Uv. I. eksp. 1.x. 5. bemerkt, daß die Vorladungen bald auf Befehl desRichters, bald blos durch den Dienst der Huissiers geschä,hcn, und daß man sich in dieser Hinsicht nach dem Ge-richtsgebrauch des Hofs, wobei der Prozeß anhängig wä-re, richten müßte. Es gab sogar, wie ebenfalls dort be-merkt wird, bei einigen Gerichten bestimmte Huissiers (ser-L6ns), welche vorzugsweise vor den andern das Rechthatten, die Vorladungen ohne Befehl oder Erlaubniß desGerichts zu machen. Man konnte, statt bei dem Richtereinen Vorladungs-Befehl nachzusuchen, denselben auch wohl(idiä ellilp. 2) auf dem Secretariat erhalten, wo dennder Gerichts-Sccretair ihn ausfertigte „ot los stoi>v-sokent los grelliors saus lo jngo : paroo (los aäjour-
. nomens) no oontleonoot goiok suoun."
*) Dieses bestand schon zu den Zeiten Boutilliers (5ow. klar.tiv. I. tir. 3) und wahrscheinlich noch viel früher.
**) Eine solche Urkunde, wovon wir unten ein Muster mitthei-len werden, enthielt einen königl. Befehl oder Auftrag(oommission) an jeden Huissicr (su promior nostre liuis-sier snr eo re«juis) die Gegen-Parthei vorzuladen.