Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
205
Einzelbild herunterladen
 

(Iivillis) u. s. f. Hatten sie jedoch mir die niedere Gerichts-barkeit, so hiessen sie meistens Maires (major-es villarum).Es fand indessen hierin eine große Verschiedenheit Statt. Die

gui ont wo^enne justice. Ii.es k'onsiers ^ui tiennontKasse justive er bonsiere. " In den am Ende seinerSchrift beigefügten Stücken x. 899 handelt er umständlichvon den verschiedenen Rechten dieser drei Klassen vonGrundherrn. Die Stelle ist indessen viel zu weitläufig,als daß sie hier Platz finden könnte. Die Rechte, wovoner spricht, beziehen sich nicht allein auf die Gerichtsbar-keit. In Hinsicht der letztem hatten die, welche er Ba-rone nennt , mit denjenigen die bei ihmVavasor" hei-ßen, fast dieselben Befugnisse. Beide hatten, mit Ausnah-me einiger dem König vorbehaltenen Falle, die Gerichts-barkeit in allen Civil- und Criminalsachcn, wobei jedochdie Berufung an den König Statt fand. Die Vollstreckungder Urtheile geschah aber immer auf Befehl und Veran-staltung der Grundherrn, wobei noch der lächerliche Unter-schied Statt fand, daß der Baron einen Galgen von vier,der Vasall (Vavssor) aber nur einen von drei Beinenhaben durfte. Die Besitzer der mittlern Gerichtsbarkeit,welche Boutillier Vieontiers" nennt, durften sogar nurGalgen mit zwei Beinen, die in die blose Erde eingeschla-gen waren, haben. Denselben stand die Criminal-Gcrichts-barkeit nur über den Dicbstahl zu, sonst durften sie nureine Geldstrafe von höchstens 69 paris. Stüber erkenne».Kurz sie waren sehr nahe das, was zur Zeit der etaklis-8om. die Vasallen (Vavasoi-) waren. Die Besitzer derniedern Gerichtsbarkeit erkannten nur über die ihnen zu-kommenden Renten und konnten überdem eine Geldstrafe,die nicht über drei Stüber steigen durfte, auflegen.Unter Baronen verstand man ehemals die größten undmächtigsten Lehnsträgcr (die eigentlichen Pairs), so wiedieses aus den ersblissem. und aus Beaumanoir erhellt.Zu den Zeiten Boutilliers scheint man aber alle Diejeni-gen, welche die hohe Gerichtsbarkeit hatten, Barone ge-nannt zu haben. Der Herausgeber desselben, Charondasbemerkt indessen dazu, daß, nach dem alten Manuskript,dessen er sich bei seinen Anmerkungen bediente, und welchesaus den Zeiten von Philip August war, unter Baronendie größten Grundherrn, Herzoge, Grafen u. s. f, verstan-den wurden. 8il nert tex sii-es gui reinst en Lai-on-nie, si eorume guens (eointes) on llus (clues) ou auties

Zriias sires." Dn-Lan^e glaubt, die Bamierhcrrn (elle-valieis kainierets), die das Recht hatten, ihrem Hecrhau-