Frankreich rechnete man das Recht nur das Parlament zumRichter zu haben, unter die höchsten Vorzüge, welches dieKönige für sich in Anspruch nahmen, und nur den Großendes Reichs und solchen öffentlichen Anstalten, * *) die sie vorallen andern begünstigen und beschützen wollten, ertheilten.Auch durch den Glanz seines Aeußern, durch die Würde seinerFormen, selbst durch die Pracht und Majestät seines Anzugsflößte das Parlament dem Volk Ehrfurcht ein. Die Kleidungseiner Mitglieder hatte sehr Vieles mit der Königlichen gemein.Sie trugen purpurfarbene Röcke oder Mäntel, und eben soeine Kopfbedeckung, die sogenannte Mörserhaube (wortter),gleich der des Königs; doch im folgenden Abschnitt wird derschickliche Ort seyn, naher davon zu reden.
In der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts ward das Par-lament von Paris auf den höchsten Gipfel des Glanzes undder Würde erhoben, indem es mit dem Gerichtshof der Pairsvon Frankreich vereinigt ward. Im Mittelalter nannte man,wie schon im vorigen Abschnitt bemerkt worden, alle VasallenEines Lehnsherrn die Pairs desselben. Pairs von Frank-reich nannte man aber nur diejenigen großen Vasallen, derenunmittelbarer Lehnsherr der König, und zwar vermöge desRechts seiner Krone**), war (gui releroiont »uement änDo», a csuse äs sa couronno). Gegen das Ende des zehn-ten Jahrhunderts, bei der Thronbesteigung von Hugo Capet,gab es dieser großen Lehnsträger nur sieben; nämlich die Her-zoge von Frankreich, Burgund, Guyenne und von der Nor-mandie, nebst den Grafen von Toulouse, von Flandern und
mit der höchsten Achtung und Auszeichnung von dem Par-lament. König Johann der Zweite, nennt es in seinerVerordnung vöm I. 1363 (Orclon. ä. L,ouvre. rvw. Hl.x. 650 ) „tolius justiliae kogni »ostri specnluii» verirri-
*) Das allgemeine Krankenhaus von Paris hatte dieses Rechtnoch im I. 1789.
**) Diejenigen also, welche Lehns - Vasallen des Königs wegenanderer demselben zugehörigen Besitzungen waren, wurdennicht zu den Pairs von Frankreich gezählt.