Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
183
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an beginnt die glänzende Periode des Parlaments, welche meh-rere Jahrhunderte fortdauerte, und erst in der Revolution mitder Existenz desselben zu Ende ging. * *) Zwar war der Ein-fluß, den die eben angeführte Verordnung Philips des Schö-nen unmittelbar auf die Zusammensetzung des Parlaments hatte,nicht sehr groß. Die Mitglieder desselben wurden noch, geradewie früherhin, aus dem Staats-Rath und zwar immer nur fürdie Dauer Einer Sitzung ernannt. Zweimal im Jahr, umOstern und Aller-Heiligen ward die Liste derjenigen, welche dieSitzungen des Parlaments halten sollten, bekannt gemacht.Der König ernannte die Mitglieder nach Willkühr, und rief sieeben so wieder zurück; so daß Jemand, der auf einer dieser Listenstand, darum keinen Anspruch hatte, auch in die folgende auf-genommen zu werden. Allein, ohne alles Gesetz, machte sichdieses mit der Zeit von selbst. Da die bei dem Parlamentbeschäftigten Staats-Räthe dem Hof nicht folgere konnten, soentfremdeten sie sich immer mehr dem letzter«, und bald mußteman einsehen, daß es am zweckmäßigsten sey, den Auftrag dereinmal zu Parlaments-Mitgliedern ernannten Staats-Rätheallezeit wieder zu erneuern. In dem Laufe der Zeiten brachtenendlich verschiedene Umstände, wovon in der Folge noch dieRede seyn wird, es dahin, daß die Parlements - Räthe ihreStellen auf Lebenszeit **) immer behielten, und nur durch Ur-theil und Recht derselben entsetzt werden konnten. Das Par-lament, welches aus dem Staats-Rath des Monarchen hervor-gegangen, blieb auch als Richter-Kollegium sich der Hoheit sei-nes Ursprungs bewußt. Bald nachher, als es seinen festenSitz zu Paris erhalten hatte, verbreitete sich der Ruf seinerWeisheit und Gerechtigkeit durch ganz Europa. ***) In

eingetheilter Tisch, als Rechenbrett (sbsous) diente, wo-rauf man, vorzüglich vor Einführung des arabischen Zif-fern-Systems, zu rechnen pflegte.

*) Durch das Dekret der constituirenden Versammlung vom 7.Scptbr. 1790, wodurch die Parlamente aufgehoben wurden.

**)Sie gingen zuletzt sogar, wie ein Eigenthum, auf ihre Er-ben über.

***)Die Köuige selbst sprachen in ihren Verordnungen allezeit