Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
177
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diesen Parlamenten nur die wichtigsten Staats-Angelegenheiten,zuweilen auch Rechtsstreitigkeiten zwischen den Großen desReichs entschieden. Erst unter der Regierung Ludwigs des H.,etwa gegen das I. 1254*), scheinen dieselben durchaus denCharacter von Justizhöfen angenommen zu haben, welchen sievon dieser Zeit an bis zu ihrer Aufhebung (durch die Revolut.)behielten. Anfangs beschäftigten sie sich indessen nur mit Sa-chen von vorzüglicher Wichtigkeit. Die gewöhnlichen und min-der bedeutenden, wurden von den königl. Amtmännern (daillis)in letzter Instanz entschieden. So wie indessen diejenigen, wel-che vor den Gerichten unterliegen, sich nie beruhigen, und im-mer noch einen Hähern Richter verlangen, so fieng man auch anvon den Aussprüchcn der Amtmänner, zwar nicht an das Par-lament zu appelliren, aber doch sich mit einer Beschwerde gegensie (psr regnete en (arme lle plsinte) an dasselbe zu wenden.Dieses griff immer weiter um sich, so, daß nachdem dem Par-lament (im I. 1302) Paris zum beständigen Sitz angewiesenworden, es sich zu einem Gerichtshof umwandelte, vor welchenalle Appellationen auch in gewöhnlichen Sachen **) gebracht,und im Namen des Königs in letzter Instanz entschiedenwurden. Die Sitzungen des Parlaments waren indessen An-fangs nicht beständig. Die Könige beauftragten vielmehr nur,nach Erforderlich der Geschäfte, einen Theil ihrer Staats-RLthesich zu einem Gerichtshof zu versammeln, um die vorliegendenNechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Allein die beständige Zu-nahme der Geschäfte machte es endlich nöthig, gewisse Zeit-punkte im Jahre festzusetzen, wo das Parlament sich versam-

*)So weit reichen die ältesten Register des Parlamentsvon Paris hinauf.

**) Dieses geht aus der Verordnung Philips des Schönen v.23. März 1302 deutlich hervor, worin es heißt:proprer

eorninollitstem subjeetorum nostrorum er expeclitionemesussrnm proponililux oräinsre ^uocl lluo ksrlslnenkLkgrisiis renebunrur in snno. " Ueberhaupt erwähnt dieseVerordnung des Geschäftsgangs des Parlaments, so wieer in den letzten Zeiten war, der Rollen für die verschie-denen Amtmannschaften (dsillisges) u. s. f.