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1 (1835)
Place and Date of Creation
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152
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nes Schicksal gehabt hat. Der Verfasser derselben war derSiegelbewahrer Michael von Marillac, wovon sie aach zuwei-len volle ülicbsult oder volle Älsrillso genannt wird. Sieerstreckt sich über sehr viele Gegenstände der Justiz und Ver-waltung , und wird von Allen wegen der Weisheit und Zweck-mäßigkeit ihrer Bestimmungen gerühmt. Sie erhielt nicht alleindie Bestätigung des Königs, der sie, um den von der Stände-Versammlung von Paris (im I. 1614) vorgebrachten Beschwer-den abzuhelfen, abfassen ließ; sondern sie ward auch bei denParlamenten (hin und wieder mit einigen Modifikationen) cin-registrirt, und von dem Volk mit Jubel aufgenommen. Alleinnur kurze Zeit nach Einführung derselben, ward der Siegel-bewahrer Marillac in die Folgen des Unfalls, der seinen Bru-der den Marschall Marillac traf, mit verwickelt. Letztererward im I. 1630 festgesetzt, und im I. 1632 durch Mitwir-kung des Cardinals Richelieu, dessen Zorn er gereizt, hingerich-tet. Dem Siegelbewahrer nahm man den 12. November 1630die Siegel ab, und ließ ihn ins Gefängniß setzen, worin er den7. August 1632 vor Verdruß starb. Der volle Llarillsv fieldadurch in gänzlichen Mißcredit; so daß die Advokaten scheu-ten, ihn vor Gericht anzuführen. Mit der Zeit kam man in-dessen von diesem Vorurthcil größtcntheils zurück. Der be-rühmte D'Agueffau führte denselben im I. 1693 als ein Gesetzan, das beobachtet werden müsse, wogegen auch in den letztenZeiten vor der Revolution kein Zweifel mehr obwaltete. Nochist zu bemerken, daß die ältern Verordnungen der Könige undinsbesondere die vom I. 1667 und 1670 in dem erst später mitFrankreich vereinigten Lothringen und Bar keine gesetzlicheKraft hatten. Statt deren galt daselbst der voll« Deopolllvom I. 1707, welcher von dem, im I. 1698 durch den Friedenvon Ryswick in seine Staaten wieder eingesetzten, Herzog Leo-pold herrührt. In Frankreich fand bekanntlich in den neue-sten Zeiten, in Beziehung auf die gesetzgebende Gewalt, einegänzliche und oft wiederholte Umgestaltung Statt. Den inden letzten Jahrhunderten allgemein angenommenen Grundsätzender Monarchie gerade entgegen, ward das Recht der Gesetz-gebung zwischen dem König, oder um noch allgemeiner zu re-de», zwischen der ausübenden Gewalt und den Stellvertretern