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rede zn dem Mischen Gesetz, dem berühmtesten unter allm Ge-setzen der Barbaren, werden vier auserwählte Männer, Wiso-gast, Bodogast, Salogast und Windogast (aus den OrtenSaleheim, Bodahaim und Windohaim) *), als die ersten Ver-fasser des Gesetzes erwähnt. Dasselbe soll im I. 422 zusam-mengetragen worden seyn. Nachher haben Mehrere an demsel-ben geändert. Carl der Große insbesondere, veranstaltete imI. 798 eine verbesserte Ausgabe desselben, die auch wohl dieemenllsts heißt. Es sind mehrere Handschriften, welche zumTheil das ältere, zum Theil das von Carl dem Großen ver-besserte salische Gesetz (die emonäats) enthalten, auf uns ge-kommen. Das Aeltere gab zuerst Herold im I. 1557, nacheiner in der Bibliothek von Fulda befindlichen Handschrift,deren damaliges Alter er auf 700 Jahre schätzte, heraus.Das von Carl dem Großen verbesserte Gesetz ist in vielen(etwa 20) Handschriften auf uns gekommen, deren Text fastgenau übereinstimmt. Titlet, Pithou, Lindenbrog und besondersBalnze haben ihn (letzterer mit Vergleichung von 11 Hand-schriften) herausgegeben. **) Die Sprache, worin sowohl dassalische als alle Gesetze der Barbaren geschrieben sind, ist dielateinische. Einige haben daraus geschlossen, daß der auf unsgekommene Text nur eine Uebersetzung des ursprünglichen sey.Allein es ist viel wahrscheinlicher, daß die Armuth ihrer eigenen
*)Jn andern Handschriften werden diese Orte Salagheve,Bodogheve und Windogheve genannt. Es ist dabei "ange-führt, sie lägen „Ultra kiiienum" das heißt auf der deut-schen Seite. Eccard (lo^. k'rano. 8al.) bemerkt p. 5.,Gheve bedeute soviel als Gau oder Ort, also Salaghevesoviel als der Ort Sala u. s. f.
**) Ueber das salische Gesetz, dessen Alter so wie über denWerth der verschiedenen Recensionen desselben, ist in denneuern Zeiten eine Meinungs-Verschiedenheit unter mehre-ren Gelehrten entstanden, die hier zu erörtern nicht derOrt ist. Man sehe unter den ältern Schriften Lslus.- tom. II. p. 1048, unter den neuern die lox «alias undihre verschiedenen Recensionen v. IO-. E. A. Feucrbach,Erlangen 1831.; Wiarda, Geschichte und Auslegung desMischen Gesetzes, Bremen und Anrieh 1808.; Ortloff) vonden Handschriften und Ausgaben des Mischen Gesetzes.