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wo der Adel sich unter dem Verwand der Eingriffe, welche sichdie königlichen Beamten in seine Rechte und Freibcitcn erlaub-ten, empört hatten. So wie nun überhaupt das königlicheAnsehen abwechselnd stieg und sank, so ward auch das Rechtder Einzelnen sich zu bekriegen, bald beschränkt, bald ausge-dehnt. Vorzüglich bei dem Ausbruch eines Kriegs, der sieselbst betraf, versäumten die Könige nicht, für die Dauer des-selben allen ihren Unterthanen und Lehnspflichtigcn die Privat-Kriege zu verbieten, damit sie dadurch nicht abgehalten wür-den, ihre Pflicht gegen den Landesfürsten zu erfüllen. DerBefehl war zu gerecht, als daß irgend ein Vasall sich hätteweigern können, demselben Folge zu leisten. Fiel der Kriegglücklich aus, so vermehrte dieses meistens wie das Gebiet, soauch das Ansehen und die Macht des Königs über seine Va-sallen, welche endlich durch Einführung der stehenden Heere(unter Carl dem Siebenten, reg. v. I. 1422 —1461) völligbefestigt ward. Doch schon früher waren die Privat-Kriegedurch königl. Verordnungen durchaus verboten. Die Registerdes Parlaments enthalten eine Verordnung des Königs Johannvorn 5ten Oktober 1361, welche Vu-Osnge gelesen, (keF. Olimlol. 67-), wodurch die Privat-Kriege zwischen Adelichen sowohlals Unadelichen, sowohl zu Friedens- als Kriegszeiten durch-aus untersagt wurden. Auch Carl der Fünfte erließ den 17tcnSeptember 1367 eine Verordnung ganz in demselben Sinn.Allein es scheint sehr schwer gehalten zu haben, den Adel dahinzu bringen, daß er sich diesen Verordnungen unterwarf. We-nigstens ließ Ludwig der Eilfte noch den lOten Dezember 1451,als er Dauphin von Viennois war, durch einen offenen Brief,der in der Oberrechenkammer von Grenoble einregistrirt ward,den Artikel der Freiheiten des Adels der Dauphinö abschaffen,
„huo osvetur ekkevtusliter, Mobiles üujus pstrise,
unus oontrs slium possunt impuns sibi Zuerrsm inckuere,ei Isooro propria suotvl'itslss, ckonev eisclem ex psrte sus-litige kuerit inüibitum. " Wie man übrigens verfuhr um dieAdelichen in diesem Punkt zur Beobachtung der königlichenVerordnungen zu zwingen, wird man am besten aus folgen-dem Aktenstück erkennen, welches sich in dem Archiv der Obcr-rechenkammer von Paris befindet.