Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
107
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allenthalben und dabei nicht lange befolgt worden zu seyn, sodaß Philip der Schöne i. I. 1311 sich genöthigt sah, das Ver-bot gegen die Privat-Kriege nochmals zu erneuern. In dieserVerordnung, deren vollständigen Tert I)u-(!snge zuerst in derangeführten Abhandlung mitgetheilt hat, sagt der König:Dain einigen Theilen des Königreichs die Unterthanen behaupten,sie haben das Recht Krieg zu führen; wobei sie sich auf denGebrauch berufen, der aber eher ein Mißbrauch (oorruptols)zu nennen ist, ...... so verbieten wir alle diese Kriege,

sowohl wegen früherer als gegenwärtiger und zukünftiger Ver-anlassungen, welches Gebot so lange bestehen wird, bis wiranders verfügt haben. *) ...... Wir wollen, daß diese

unsere Verordnung durch euch, unsere Seneschalle und Amt-männer allen Baronen, Adelichen, so wie unsern übrigen Unter-thanen in den Landvogteicn, Amtmannschaften und deren Ge-richtsbezirken bekannt gemacht werde, damit sie keine Unkennt-nis derselben vorschützen können." Im Jahr 1314 gab der-selbe Fürst eine neue Verordnung über diesen Gegenstand her-aus. Er sagt darin: Da er schon wegen des Kriegs vonFlandern und von der Gascogne allen, welches Standes sieseyn mögten, das Kriegführen, und eben so den gerichtlichenZweikampf verboten habe, ...... da das Volk von Flan-dern den Krieg erneuert habe, so verordne er wegen diesesKriegs sowohl, als wegen anderer Ursachen, daß Niemandwährend der Dauer dieses Kriegs sich unterfange, selbst Kriegzu führen, und daß alle gerichtlichen Zweikämpfe aufgeschobenbleiben sollen, **) so lange es der König für gut finden würde.Bei allem dem sah derselbe sich ein Jahr später (i. I. 1315 >genöthigt, den Zudringlichkeiten des Adels von Burgund undeiniger andern Landestheile nachzugeben, und ihnen zu erlau-ben , sich auf die im Lande übliche Art zu bekriegen, wobei erversprach die Gebräuche, wie diese Kriege geführt würden,näher untersuchen zu lassen. Dieses geschah in einem Zeitpunkt,

*) gusm prollibitionein siscilllus guoasgue suxer Iris lus-rit oräinkNum."

**) Auch diese Verordnung findet man vollständig bei vu-Lsuge.