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1 (1835)
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des Beleidigten und Beleidigers. Um diese indessen vor unvor-gesehenen Angriffen von Feinden, die sie oft eben wenig alsdie Ursachen der Befehdung kannten, zu schützen, verordnetendie Gesetze, daß die Verwandten der Parthcicn erst vierzigTage, nachdem die That geschehen oder der Krieg erklärt war,befehdet werden könnten. Hiervon waren indessen nicht alleindiejenigen, die bei der That selbst gegenwärtig gewesen, sondernauch alle, die freiwillig einer Parthci Hülfe leisteten, oder sichunter den Streitern derselben befanden, ausgeschlossen. (6il

(Oeux) rzui sont su lot (ksitl Prägens, si stoivoiw dien gsr-äer pour le kot, no vers eix sporn? ceux) ue «zuiert nuleirive säe courl nulle treves äevsnl: ^u'elle ssvani lu'ello)esr prise psr justive ou psr ainis). Beaumanoir schreibtLiese Verordnung dem Sohn Ludwigs des H., Philip demKühnen (reg. 12701285) zu. Allein die meisten Schriftstellerlegen sie Ludwig dem H. selbst bei. *) Wenn eine Partheikeinen Krieg führen wollte oder durfte, (wie ein Bürger, dermit einem Edelmann in Streit gerieth) oder auch wenn sie desKriegs müde war, so konnte sie sich auch vor fernern Angriffendadurch schützen, daß sie den Lehnsherrn der andern bat diesezu zwingen, ihr eine gerichtliche Versicherung (ssseuremont) zugeben, daß weder sie, noch Einer ihrer Verwandten oder Vasal-len sich ferner an der Person noch an dem Eigenthum desVersicherten vergreifen, sondern die Entscheidung der Sacheden Gerichten überlassen wollten. Der Lehnsherr durfte diesesnicht abschlagen, und eben so war die andere Parthei verpflich-

cinschließk. Als aber die Kirche das Verbot der Ehe zwi-schen Verwandten auf den vierten Grad beschränkte, ward,^ wie Beaumanoir bemerkt, in den Befehdungsgesetzen die-

^ selbe Beschränkung eingeführt.

>ce»- *) Die Verordnung findet sich bei Hisuriore tom. I. p. 56-

sii Dieselbe wird auch in einem Brief des Königs Johann

erwähnt. Loutillier ein Schriftsteller, der am Ende des14ten Jahrhunderts lebte, erläutert liv. I. cllsp. 34. um-stündlich den Inhalt derselben. Er schreibt sie auch Lud-«l wig dem H. zu. Die Frist von 40 Tagen heißt nach ihm

(^usrsiNsiuo liu kio^." Man sehe Uu-OkMAo 6los»sr.k>rr. Ouinonteng."