Zwcikampf, auch diese Privat-Kriege gewissen Regeln und Ge-setzen unterworfen. Das Recht dazu stand nur *) Edelleutenzu, welche dasselbe als ihren schönsten Vorzug ansahen. Auchdiese durften eigentlich nur, wegen sehr grober Verletzungenund Beleidigungen, wenn Jemand getödtet, verstümmelt odergeschlagen worden war, (Girant »neun (es avenoit äe lnoi-t,äs mebkänA (wutilstio), ou äs bslure, Leauman. ebsp. 61.)
den Krieg anfangen. Es geschah aber nur zu oft, daß bürger-liche Streitigkeiten über Erbschaften u. s. f. durch Krieg ent-schieden wurden. War ein Verbrechen vorgefallen, so benahmder Krieg zwischen der Parthei des Beleidigten und Beleidigersdarum der Obrigkeit (dem hohem Lehnsherrn) nicht das Recht,den Fall gerichtlich zu untersuchen und zu bestrafen. Diesesletztere konnte sogar auch noch geschehen, nachdem die Partheienuntereinander Frieden geschlossen hatten. **) War aber derVerbrecher von den Gerichten gestraft, so durfte der Beleidigteweder ihn noch seine Verwandten ferner bekriegen. Ueberhauptward vorausgesetzt, daß Einer, der vor Gericht das Fehdepfandannahm, auf sein Recht die Sache durch Krieg auszumachenverzichtet habe. Die ersten Schritte um diesem schrecklichen Un-heil zu steuern, gingen von der Geistlichkeit aus. Im I. 990versammelten sich mehrere Bischöfe in dem südlichen Theil vonFrankreich, und bestimmten, daß alle zu ihren Sprengeln gehö-rigen, die sich solche Gewaltthätigkeiten erlaubten, auf immervon allen christlichen Vorrechten ausgeschlossen und selbst nachdem Tod, eines christlichen Begräbnisses beraubt bleiben soll-ten. ***) Im Jahr 994 ward zu Limoges zu dem nämlichen
*)„^urre gue ASnUIstomms ne Poem Auerio^er" sagtÜeauwan.
**)Lssulnsn. gibt als Ursache an „que eil HUI konr 165viUsins welkes (vilsins mekaits) äs ess äe orieme, newelkont PS8 taut aeulemenr ä aäverse parlie n's lor(leur) liAnsAv, wes (wsia) au Liguor Hui les ont enAaräe er ä justiee.
***)Die Urkunde findet man bei Nabillon, ve ro viplomsr.(Usi'is 1709.) Üb. Vk. p. 577, anch bei Duwonr, LorpsDiplomsl. tow. k. P. 41.