Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
84
Einzelbild herunterladen
 

8-t

werfen haben. Diese Falle, wo gegen den Lehnsherrn selbstangegangen ward, häuften sich seit den Verordnungen Ludwigsdes H. in hohem Maß, indem man dadurch die Gefahr desZweikampfs vermied. Ucberdem kam (wahrscheinlich ebenfallsdurch die Verordnungen Ludwigs des H.) eine neue Art gegenein Urtheil anzugehen auf, wobei die Ehre der Richter nichtangegriffen ward, und welches man fauler ssns vllsin oss(appelliren ohne die Richter für schlecht zu erklären) nannte. *)Es ward nun allgemeine Sitte, daß alle Appellationen derletzter« Art nicht durch den Zwcikampf, sondern nach den innernGründen der Sache entschieden wurden. (Überhaupt that, wasdie königlichen Befehle nicht bewirkten, die Vernunft selbst, sodaß wenigstens der unsinnige Gebrauch die Richter selbst zumKampf zu fordern, nach und nach aus den französ. Gerichtenverdrängt ward, um nie wiederzukehren. Nicht so entscheidendwar die Wirkung der Gesetzgebung Ludwigs des H., in Bezie-hung auf den gerichtlichen Zweikampf überhaupt (zwischen denPartheien). Diese Gewohnheit war in den Sitten der Nationzu tief eingewurzelt, und vorzüglich sah der Adel **) dieselbeals Eines seiner schönsten Vorrechte an, so daß die NachfolgerLudwigs des H. noch viele Verordnungen dagegen geben muß-

*)II sont äoux msriiores äo tgusser jugomovt llesguelosli oll clos s^iaux so äoit äomenor psr Zsgos (äo l>s-tsillo), si est ^usnt l en I'ssouto svoo lls^ol vllsin css;l'sutro 80 cloit rlemener xsr errorilons 86 urguoi li juge-llleos (ll (68." Lesumgil. vllgp. 67. (Es gibt zwei Artenein Urtheil zu verwerfen ftsusser); von welchen Appella-tionen l>pisux) Eine durch den Zweikampf ldurch Fehde-Pfänder) ausgeführt werden muß. Dieses ist der Fall,wenn man zu der Appellation die Beschimpfung lder Rich-ter) hinzugefügt. Die andere wird durch gerichtliche Ver-handlungen lbrremens, vicl. Du-OsnAo. voo. oirs-meiltam) über das geführt, worüber das Urtheil gesprochenworden).

**) Mit dem gerichtlichen Zweikampf sehr nahe verwandt, wa-ren die Privat-Kriege. Auch diese Sitte, noch viel ver-derblicher als der gerichtliche Zweikampf, erhielt sich sehrlange. Wir wollen, um hier die Folge nicht zu unterbre-chen, im Anhang zu diesem Abschnitt Einiges davon sagen.