auf zweierlei Art, Recht gesprochen werde, nämlich bald nachden «-t.ibIi886M6n8 lo 601 , bald nach der alten Gewohnheit,daß es den Baronen frei stehe, die eine oder andere Art zubefolgen, daß insbesondere der Graf von Clermont (Robert,ein Sohn Ludwigs d. H.) die neue Art befolgte, daß aber des-sen Aftervasallen sich an der alten Sitte hielten. Zweitensläßt aber auch der Text *) der Verordnungen, welche den ge-richtlichen Zweikampf nur auf den königl. Krongütcrn verbie-ten, darüber keinen Zweifel übrig. Anders, als mit den Ur-theilen erster Instanz, verhielt es sich indessen mit der Appel,lation. Wenn nämlich derjenige, der ein Urtheil verwarf, denLehnsherrn selbst anklagte, so ward die Sache vor das Gerichtdes Oberlehnshcrrn gebracht. War also dieser Oberlehnsherrder König selbst, so ging die Appellation an ihn, und er wares, der das Gericht und die Formen desselben anordnete. Die-jenigen Barone also, welche unmittelbare Vasallen des Königswaren, — und dieses waren gewiß die Mächtigsten von Allen —konnten in solchen Fällen nicht umhin, sich den durch die Ver-ordnungen Ludwigs des H. festgesetzten Formen z» unterwer-fen. Sie werden also, um ihren Vasallen keinen Vorzug vorsich einzuräumen, in den Fällen, wo von diesen an sie selbstappellirt ward, dieselben gewiß den nämlichen Formen unter-
*) In der Vorrede zu den ötsbli^em., welche im Namendes Königs ausgefertigt ist, heißt es zwar, daß dieselbenin ganz Frankreich beobachtet werden sollen. (Uoo^s,
Uo^8 lle brso66 psr Is grs66 ste clieu 6to.
svon8 orclsns 668 68tsI>Ii886in6ii8 8elon lesguiex nousvolon8 gu6 I'en (l'on) U86 68 oours Isi68 psr tont Isresurue 6t In 86ign6uri6 cko k rano6 "). Allein aus sehrvielen Stellen geht auf das deutlichste hervor, daß hierunter „Wut 16 I-6SUNI6" nur alle Provinzen, die unterdem Gehorsam des Königs standen, zu verstehen sind. Soheißt es z. B., um nur eine Stelle anzuführen, 6t->bli88.liv. II. 6bsx. 11. über die Untersuchung und Bestrafungdes Mords (murt66) „6t li cloit Is ju8tio6 clononoiorIs P 6 IN 6 glli 68t äit6 cl688U8 86 66 68t 6N l'ol>6i88SN6616 Uo^, 6t 86 66 68t bor8 cl6 I'ob»6i88SN66 >6 liov, gggsLstsill6. " Offenbar erstreckt sich also das Verbot desgerichtlichen Zweikampfs lir. I. cbsp. 2. nicht auf die denVasallen unterworfenen Landestheile.