Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
81
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wiederholt darin nicht allein das früher verordnete, *) sonderner schreibt bestimmte Regeln und Formen für das neue gcricht-

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clc ksri8, ct ä'Orlcgn8 ct üc Court <lc dsronic. Inder Bibliothek von D'Aguesseau fand sich nach dessen Todein Mannscript dieser ctskli88cmcn8, das den Titel hatte:ci commcncc li C8tsbli88cmcn8 Ic ro^ äc I^roucc 8elouI'u83gc äc ?sri8 ct cl'Orlcsn8 ct äc Nourainc et cl'^u-jou et äe I'oK'icc äc cllcvslcric et court cle bsron.Du-klänge sagt in seiner Vorrede, er halte die von ihmherausgegebenen ctslili88crncn8 für dieselben, die Beauma-noir unter dem Titel: etskli^emens le roi anführt. Aufdem Rathhaus zu Amiens fand sich ein Manuskript dersel-ben, welches den Titel hatte: I^c8 ctsl>Ii88cmcn8 llc k'rsncccoolirinc8 en plcill psrlcllicnt par Ic8 k»sr 0 N 8 clu ro^surne.vu-tlsngc und mehrere andere Gelehrte halten indessendiesen Titel für einen Zusatz des Abschreibers; indem dieCtgl)li88emsn8 nie von den Baronen oder im Parlamentbestätigt worden seyen. Sie sind in zwei Bücher, und je-des derselben ist in Kapitel abgetheilt. Sie enthalten Be-stimmungen über fast alle Gegenstände des Civilrechts, überdie Lehen, die Polizei; kurz, sie können als ein allgemeinesGesetzbuch, worin besonders vieles aus dem römischen Rechtaufgenommen ist, angesehen werden. Montesquieu glaubt(C8pr. clc8 loix. liv. 28. cllgp. 37 38), das jetzt unterdem Namen ctgbli88cmcn8 noch übrige Gesetzbuch, seinicht unmittelbar von Ludwig dem H. verfaßt worden,sondern es sey eine später von irgend einem Amtmann(chgilli) veranstaltete Sammlung der Gesetze dieses Königs,mit vielen Zusätzen. Nach den Manuskripten sind "dieCtsk>li88cmcn8 im I. 1270 verfaßt, woraus, da Ludwigder H. im I. 1269 zu einem Kreuzzuge aus Frankreichabgereist, und 1270 in Tunis gestorben ist, Montesquieunoch einen neuen Grund für seine Vermuthung herleitet.Uebrigens haben dieselben sehr bald nach ihrem Erscheinen,wenn auch nicht als allgemeine, doch als vom König aus-gegangene und auf dessen Domainen ohne Widerrede Krafthabende Gesetze gegolten, worauf sich nicht allein Beau-manoir in seinem Werk, sondern auch mehrere nachfolgendeFürsten (z. B. Philipp der Schöne) in ihren Verordnun-gen beziehen.

*) cl3l)!l8L. liv. I. cligp. 2 et 7.