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1 (1835)
Entstehung
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60
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vooatu«) vertreten zu lassen. Weiber durften den Zweikampfgar nicht anbieten, wenn sie nicht ihren Verfechter nannten,und von ihrem Mann (Ksi-o) dazu ermächtigt waren.

Auch Geistliche, eben so Ritter und vornehme Personen,letztere doch nur in dem Fall, daß sie einen Geringern wegenDicbstahl, Raub u. d. g. anklagten, durften einen Verfechterstellen. Andern war dieses Recht als ein besonderes Privile-gium von dem Fürsten verliehen. Diese Verfechter waren sehrhäufig Menschen, die für Geld gedungen waren. Ja es gabderen, die ein Geschäft daraus machten, sich für andere zuschlagen (csmpiones eonäuouui.) Vornehme Personen hattenauch wohl solche Fechter in ihren Diensten, die sich in allenSachen für sie schlagen mußten. Das Geschäft dieser Verfech-ter ward zwar allenthalben als schimpflich angesehen, alleinAlles dieses öffnete den Menschen doch die Augen über dieSchändlichkeit des Zwcikampfs selbst nicht. Nach einigen Ge-setzen konnte man sich weigern, gegen einen gedungenen Ver-fechter zu kämpfen. Ueberhaupt waren die Gesetze, wie mansich leicht vorstellt, denselben nicht günstig. Sie *) mußten sichimmer zu Fuß schlagen. Vor dem Anfang des Zweikampfsschor man ihnen die Haare ab, und ließ sie einen Eid schwören,daß sie fest glaubten, das Recht sey auf der Seite der Parthei,wofür sie sich schlügen. Zuweilen ließen Leute, die irgend eineunter ihnen obschwebcnde Streitigkeit schlichten wollten, woman jetzt Schicds - Richter wählen würde, zwei Verfechter ge-

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*) Lo31IM3N. ollgp. 61 . 86 li I 10 NIM 6 Ü 6 ^068t6' sppollo

le g6ntillioiiiiii6, il 86 eoivlist ä xiö ü gui86 cle Lsm^ion.