Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
57
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vinzen einige Verschiedenheiten *) hierin Statt. Allein im We-sentlichen waren sie dieselben. Es ward ein freier Platz (acht-zig Schritte lang und vierzig breit) abgesteckt, und mit Schran-ken umgeben, worin der Zweikampf Statt finden sollte. Aufdiesem Platz, oligm^ elos oder lies« (die Schranken) genannt,wurden zwei Zelte (psvlllons), Eines für den Ankläger, dasandere für den Angeklagten, aufgeschlagen. Eben so hatte erzwei einander entgegengesetzte Thore; Eines, durch welches derAnkläger- und ein anderes, durch welches der Angeklagte, beidezu Pferd, und mit allen ihren Waffen umgürtet, iu die Schran-ken kamen. Sie mußten zu dem Ende den Ruf des Heroldsabwarten, der sich an beide Thore begab, und zuerst den An-kläger, und, wenn dieser der Aufforderung Folge geleistet, denAngeklagten in die Schranken rief. Der Herold verkündigtenun fünf Verbote (eini clestvnsss). Er rief zu dem Endedreimal mit lauter Stimme: Hört, hört, hört Ihr Herrn Rit-ter und Knappen, und Leute von welchem Stand ihr seynmögt (or ous2, or vues, or ous2 seignours cllevsliers etesou^ses, er teures rnsnieres äe gsils). Durch das ersteVerbot ward allen Anwesenden untersagt, Waffen bei sich zuführen. Gemäß dem Zweiten, durfte keiner zu Pferde demKampf zusehen. Durch das Dritte ward Allen untersagt, wäh-rend des Kampfs in die Schranken zu treten, diejenigen aus-genommen, die von Amtswcgen sich innerhalb derselben befindenmußten. Durch das Vierte wurden Alle angewiesen sich zusetzen, entweder auf die Erde oder eine Bank, und das Fünfteendlich, untersagte jedes Zeichen des Beifalls, so wie überhauptjede Störung durch Schreien, Husten u. s. f.

Nun schworen beide Kampfende auf das Bildniß des Ge-kreuzigten, und zwar zuerst jeder einzeln und von dem Andern

*) Einige dieser Abweichungen treffen indessen mehr das We-sen der Sache. So 'wird Man z. B. in der angeführ-ten Verordnung finden, daß der Ankläger dem Angeklagtenden Kampf anbieten mußte, wovon nach den oben ange-führten Stellen aus den sssisos cle äörussl. u. s. f. gera-de das Gegentheil Statt fand. Doch diese Verordnungward zu einer Zeit erlassen, worin die Fürsten ernstlichbedacht waren, den gerichtlichen Zweikamps auszurotten.