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1 (1835)
Entstehung
Seite
43
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vorzüglich auch die Einfälle der Normannen gehörten, nahmdie Macht der großen Vasallen so zu, daß die der Könige vordenselben verschwand. *) Die Letzten: waren nicht mehr in:Stande ihre Unterthanen zu schützen, so daß jeder eilte, sichdem Schutz eines besondern Herrn anzuvertrauen. Sehr vieleübergaben ihr ganzes Grundeigenthum einem solchen Herrn,um es von demselben als Lehn wieder zurückzuerhalten. Hier-durch verschwand alles freie oder Allodial-Eigenthum gänzlich,so daß nach dem Bericht eines Schriftstellers, der i. I. 1283schrieb, **) in den Grafschaften Clermont und Beauvoisis einLehnsherr, der ein Landgut fand, das ihm keine Lehngefällebezahlte, es als ein an ihn erhaltenes Lehn, einziehen konnte.Denn, setzt derselbe Schriftsteller hinzu, nach unsern Gesetzenkann Niemand ein Allodial-Eigenthum besitzen. Die Bedingun-gen, unter welchen man sich einem solchen Lehnsherrn unter-

*) Ein Haupt-Mittel, wodurch die Vasallen ihre Macht be-festigten, waren die Burgen oder Festungen, die sie ent-weder in der Absicht oder unter dem Vorwand, sich gegendie Barbaren zu schützen, anlegten. Die Fürsten merktenaber bald, dass dieselben ihnen und ihren Unterthanen ge-fährlicher als dem Feind seyen. Schon Carl der Kahleverordnete daher in dem Edict von Poissy (v. I. 864),daß ohne seine Erlaubniß keine solche Festungen angelegt,und die angelegten niedergerissen werden sollten. Däier.Dislens. esp. 1. . . . . Volumuz et exprezse insnlls-

xnuz, ut guieun^ue iztis temporibus csstella et lirmi-tstez er ligjgz zine nostro verbo leeorant, Uslenckiz H.u-Au8ti omnes tslez lirmitstez llizlsotsz bsbesut, ^uis vi-eini et eircurnmsnentss exinllo multsz cleprseclationezet impeäiments zuztinent. Dt gui ess cliskseere nonvoluerint, eomites in guorum eomitstibuz bsetse sunr,esz ckizlseisut. Dr zi sliguiz eiz eontrsclixerit, sll tem-puz nobiz notum tsoere eurent; gui si lloe, ^uocl wgn-clsmuz, sclimplere neglexerint, soisnt, ^uis, sieur iniztiz Ospituliz et Ospitulsribuz prseclecessorum noztro-rum oontinetur, tsles eomitez guseremuz et in illoeunreomitstibuz eonztituemuz, gui nostrum rnsnclstum lseersvelinr et pozzint." Man sieht, die Grafen, wahrschein-lich im Einverstandniß mit den Vasallen, beeilten sich ebennicht, das Gebot des Königs zu erfüllen.

**) Leaumsnoir, wovon sogleich näher geredet wird.