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1 (1835)
Entstehung
Seite
12
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i,lg selbst entschied. Meistens war eine bestimmte Zeit festge-setzt, wo derselbe Gericht hielt. Ludwig der Fromme*) befahlden Sendboten, dem Volk bekannt zu machen, daß er jede Wo-che einen Tag zu Gericht sitzen wolle, um die Klagen desselbenanzuhören und zu schlichten. Doch sollten sie das Volk war-nen, sich nur wegen solcher Sachen an Ihn zu wenden, in wel-chen es bei den Sendboten oder Grafen kein Recht erhaltenkönnte. Zuweilen ward auch der Beklagte durch einen königl.Befehl vor das Gericht des Königs vcrbcschieden. Diesesgeschah bei den Mächtigern, den Bischöfen u. s. f. durch eineigens an sie gerichtetes königl. Schreiben. Bei geringern Per-sonen ging das Schreiben an den Grafen des Bezirks, worinder Beklagte wohnte, und enthielt den Befehl an den Grafen,den Beklagten zu zwingen, vor dem Gericht des Königs zuerscheinen. Ein Schreiben der erstem Art hießinäleuliiseoinmonitorius. " Eins der zweitenelisi'la suäieiitislis." Vonbeiden ist uns ein Muster in dem koomul. Nareulpli. Iil>. I.korm. 26,28. «I>. vsllli!. lom. II. p. 389 erhalten. Wenn aberauch der König entschied, so that er dieses nicht, ohne mehrereseiner Großen zu Rath zu ziehen. Gewöhnlich wählte er alsBeisitzer seines Gerichts einige Bischöfe, den Pfalz-Graf, und,worüber man sich wundern mögte, seine Hof- oder Haus-Beamten. Es sind noch einige Urkunden solcher von den Kö-nigen erlassenen Urtheile vorhanden. Bignon theilt in seinenNoten zu den Formuln des Marculph (sp. Lslinr. rom. II.x. 309) aus dem Olironic. Vivio»o>i8. ein solches Urtheil mit,welches von dem König Chlotar gesprochen worden. Es ist imNamen des Königs ausgefertigt (Llilotsiius kex koslieoruni

*) Ospimlsi-. Diläovic. s. 829 csp. 1K (sp. Lslll?:. iom.I. x. 668.)Hoo missi nostri noturii ksoiani oomitiliuset populo <^uoä nos in omni lielxloinsäs nimm äieiiicsusss suäien(ls8 et ^uäioanclas seäere volumii8. Loiriitossiliern ei no8toi insgnum 8inäiuin Iisbesni ne borte

propter eorurn neAliAentism s)supere8 erncientni', ei nostsecliurn propteo eorom elsrnores pstismui', 8i nostisin^rstisin Irsbere velint. I'oprrlo srrteni cliestrii' ut esveantsie sIÜ8 0811818 80 nos reclsnisre, nisi äe ^uilirrs srrt»11881 nostri snt eornites eis jastitiss bseers nolrrerint."