den Grafen * *) (oomltes). Dieselben hatten Stellvertreter(viesiü) (woraus die nachherigen viZuis^ geworden, die biszur Revolution bestanden), welche in ihrer Abwesenheit oderwenn sie verhindert waren, die Geschäfte wahrnahmen. Ueber»dem waren Ihnen, um Recht zu sprechen, Beisitzer gegeben,welche unter ihrer Leitung nach Stimmen-Mehrheit entschieden.Diese Beisitzer werden in den ältesten Gesetzen (vor Carl demGroßen) ksoüinburgü, in den, von diesem Fürsten selbst aberund seinen Nachfolgern erlassenen, »o süini (Scheffen) genannt.Man hält meistens dafür, dieses sey eine bloße Namens-Ver-schiedenheit, und übrigens seyen die Befugnisse der Hsollinburgiiund sosdioi ganz gleich gewesen. In den neuesten Zeiten indes-sen äußerte Meyer in seiner Schrift: (esgl-tt, or-igiaö er xro-Ares äes in8titution8 jucliciairos Ü08 giiiici^aux psv8 lle l'Lu-ropo ioin. I. cbg^. 14.), die Vermuthung, die ttsollinburgüseyen (fast wie unsre Geschwornen) nur für jeden einzelnen
andern Stellen hervor. So Ospitul. üb. IV. osp. 26.„OlliniZ eontrover^is ooram eentonsiio clelimii pote8t;exoopts reclllitiono ieirso vel insnoigioruin, guso non
ni8i eorsm oomtto lieri pote8t.^ Noch bestimmter Toxüiongob. üb. II. rir. 52. §. 10.
*) 00M68 war ein an dem Hof der römischen und später dergriechischen Kaiser üblicher Titel. Die Barbaren behiel-ten, auch nachdem sie die Römer überwunden, doch in demGefühl der geistigen (Überlegenheit derselben, eine gewisseEhrfurcht für ihre Einrichtungen und Institute bei. Selbstdie Könige der Barbaren fühlten sich geehrt, wenn diegriechischen Kaiser ihnen den Titel eines römischen Patri-ciers (palric;iu8 liamsnorum) beilegten. Sie gaben daraufihren Beamten ebenfalls dieselben Titel, welche diejenigender römischen Kaiser führten. So scheinen z. B. die Be-amten, wovon wir hier reden (die Grafen) zuerst Fiscal-Richter geheißen zu haben, und erst späterhin den römischenTitel oomit68 erhalten zu haben. So heißt es z. B. ü,oxUiguai-. (von Dagobert i. I. 630 verbessert) rn. 33- „8i
<zui8 juclioem li8«ml6m, guom oornitem voosnt, iiilerlo-
oei-ir 6to." In der lex 8sl. (sowohl dem ältern als demv. Carl d. G. i. I. 798 verbesserten) wird dieser Beamtegrsllo oder grsvio genannt. — Noch umständlichere Beleh-rung findet man bei Du-Lsi^s, ^lo88sr. sä. voo. oomosund pstrioiii8.