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1 (1835)
Entstehung
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Honnschast (cenlens) hieß, getheilt. Jedem der ersten Distriktewar ein Graf, und jedem der letztem ein Honnschafts-Richter*)vorgesetzt. Sowohl die Einen als andern waren vom Königoder dessen Stellvertretern aus den angesehensten Bewohnerndes Distrikts gewählt, und mußten nicht allein die sich ergeben-den Rechtsstreitigkeitcn schlichten, sondern auch das Volk imKrieg anführen. Ganz verschieden war die Stellung der könig-lichen Sendboten. Sie wurden von Zeit zu Zeit von dem Kö-nig in die einzelnen Grafschaften geschickt, theils um richterlicheFunktionen auszuüben, vorzüglich aber auch um sich von derguten Amtsführung der Grafen und der andern Beamten zuüberzeugen, so wie überhaupt in allen Punkten das Interessedes Königs und Staats wahrzunehmen, und den ersten vonAllem in Kenntniß zu setzen. Was die richterlichen Befugnisseder Beamten dieser drei Gattungen betrifft, so urtheilten dieHundert-Richter nur über Dinge von geringerm Belang. InCriminalsachcn konnten sie weder die Todesstrafe noch denVerlust der Freiheit, und in Civilsachcn weder die Herausgabeeines unbeweglichen Eigenthums, noch die von Sklaven erken-nen. **) Die Entscheidung in allen wichtigen Sachen gehörte

*) Das Wort Honnschast hatte sich in dem ehemaligen Her,zogthum Berg bis zur Einführung der neuern Gesetze er-halten. Es bedeutete ohne allen Zweifel eine Verbindungvon Hundert (Familien oder Häusern). In dem SalischenGesetz wird (tit. 46. H. 1.) außer dem oerNensrius auchnoch ein wngiliuZ (wohl unser Dinger) erwähnt,ginu8 gut oontongriu8 rnsllnin inäiosnt" das Wort kommtnoch in einigen andern Stellen (tit. 48, 63) vor, wo esimmer mit oontensriug durch sut verbunden ist, so daßman wohl vermuthen könnte, es sey gleichbedeutend mitcontonariu8, etwa wie «OIN68 und gi'glio. Andere (Loogrä.1oZ. krsncor. 8sl. x. 87. tit. Xl,VIl.) glauben, es kommevon ll'olinn Zehn her, und bedeute soviel als äsesnu8,Vorsteher von zehn Familien.

**) Osrol. LI. Lgpitnlsr. Ztium g. 812. csp. 4-silt nullurIiomo in plseito Oentensrii nsgno scl inortom, neguv gcllibertsteln 8usrn smittonägin sut ro8 roääonäsg velrusnoipis juäicotur, 8oä i8ts gut in prso86ntis oomitin volmi88vruin no8troruni juäieentur" daß hier unter r-68nur res inunobiles verstanden werden, geht aus mchrern