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ward dadurch fast gänzlich zernichtet. Die Könige könn»ten ohne die Beihülfe ihrer Vasallen keinen Krieg füh-ren , und diese liessen sich ihre Dienstleistungen sehrtheuer, durch die Abtretung fast aller Majeftats-Rechte,bezahlen. Insbesondere maßten sie sich auch sowohl diebürgerliche als peinliche Gerichtsbarkeit *) an, so daßsie endlich nicht einmal eine Appellation an den Königmehr gestatteten, wie in dem sogleich folgenden Abschnittnaher gezeigt wird.
*) Bei den alten Franken so wie bei den meisten Barbaren,war es Sitte, daß ihre Führer im Krieg auch zugleich imFrieden ihre Richter waren. Montesquieu glaubt daher,daß von jeher dem Lehnstrager mit dem Lehn, schon derNatur der Sache nach, zugleich die Gerichtsbarkeit verlie-hen worden sey. Allein so lange die Lehen nach Gefallenwieder eingezogen werden konnten, ist es kaum gcdenkbar,daß, wenn auch die Lehnstrager die Gerichtsbarkeit hatten,sie dieselbe anders als im Namen oder im Auftrag desKönigs ausgeübt hatten. Nach der srt äe verilier lesckstes kommt das älteste bekannte Beispiel, daß einem Laiendie Gerichtsbarkeit verliehen ward, unter Ludwig dem From-men vor. Durch eine Urkunde v. I. 815 (Lohnst t. VI.p. 472) gibt der Kaiser einem gewissen Johann, seinemGetreuen (ll<lelis) oder Vasallen, Ländereien in dem Bezirkvon Narbonne, und verleiht ihm zugleich die Gerichtsbar-barkcit auf diesen Gütern (I'srt. lls verüb. las ll-u. srt.Douis le ckebonnsire in der elrronolog. lristor. äes roiscke Indices. Die Urkunde ist auch abgedruckt in der Aus-' gäbe der Capitularien von Balutze rom. II. p. 1405. „....Lr
nnllus eornes, nee vicsrius, nee juniores eornni, nee ul-lus juclex pulllieus illoruin lioininss, cpri super illorunisprisioiis lrsbitsnt, sut in illoruin proprio, clistringersnee jucliesre praesumsnt; secl llollsnnes et lllü sui, erposteritss illoruni, illi eos juäiesnt et guiäquiä per le-gern julliesverint, stsbiiis perrnsuest, et si extra legen»teeerrnt, per legern enrenclent eto.