Was die Begründung der von mir angeführtenThatsachen betrifft, so habe ich, wie der Leser sich hof-fentlich überzeugen wird, sie theils aus den besten histo-rischen und juristischen Schriften, theils aus den Quellenselbst genommen. Wenn ich an einer Universität, oder sonstan einem größern Ort, wo ein stärkerer litterarischer VerkehrStatt fände, lebte, so würde die Schrift in dieser Hin-sicht noch viel vollständiger und reichhaltiger gewordenseyn. Allein ich habe mich bemüht die mir abgehendeMenge von Hülfsmitteln durch einen guten Gebrauchderjenigen, die ich theils von der hiesigen Königl. Bi-bliothek, theils durch die Güte einiger Freunde, welchenich hiermit den verbindlichsten Dank abstatte, erhielt,zu ersetzen. Ich fürchte sogar, daß Einige mir die zugroße Menge von Citaten und mitgetheilten Stel-len zum Vorwurf machen werden. Allein ohne diesesMittel wäre es mir nicht möglich gewesen, weder beidem Leser für meine Mittheilungen Zutrauen zu erwe-cken, noch ihn mit dem Geist der alten Gesetzgeber undRechtsgelehrten gehörig vertraut zu machen. Uebrigenshabe ich mich in nähere Erörterungen historischer Strei-tigkeiten u. dg. nirgends eingelassen, sondern nur ganznotorische und von Allen anerkannte Thatsachen ange-führt. Die Menge derselben ist wirklich so groß, daßsie völlig hinreicht, um, über die Form der FranzösischenGerichts-Verfassung auch in den altern Zeiten, eine ge-hörige Uebersicht zu erhalten. — Uebrigens zweifle ichnicht, daß ungeachtet der Mühe, die ich mir gegeben,meine Nachrichten nur aus den Quellen selbst oder denbesten Schriftstellern zu entnehmen, doch unter der au-ßerordentlichen Menge derselben, welche diese Schriftenthält, sich einige minder richtige, oder auch wohl fal-
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