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düng kennen zu lernen. Vorzüglich aber wird für sol-che, die, ohne Rechtsgelehrte zu seyn, das Studium der-Geschichte zu einer ernstern Beschäftigung machen, eineSchrift *), welche ihnen eine Uebersicht über den Zu-stand und die Entwickelung der Gesetzgebung eines Volksgibt, ein sehr nützliches, fast unentbehrliches Vorbcrei-tungs-Mittel zum Studium seiner Geschichte seyn. —Dasso eben in Beziehung auf die Gesetzgebung im allge-meinen Gesagte gilt ganz insbesondere für die Gerichts-Verfassung ; indem, unter allen Theilen der Gesetzgebung,keine mit der eigentlichen Staats - Verfassung in so ge-nauer Verbindung steht, als diese.
Lange und vergeblich hatte ich mich nach einerSchrift' umgesehen , worin ich in Beziehung auf die Fran-zösische hierin die nöthige Belehrung fände; als ich denGedanken faßte, Alles, was ich zufällig in größer» Werken,z. B. der Encylopedie u. d. g. darüber fände, zu meinereigenen Belehrung zusammenzustellen. Allein der Ge-genstand wuchs unter meinen Händen, und als sich zu-gleich in dem nämlichen Maß meine Hülfsmittel ver-mehrten, so glaubte ich es werde vielleicht für die An-fänger nicht ganz ohne Nutzen, und für diejenigen,welche dem Werk mehr gewachsen sind, als ich (der über-
*) Recht sehr würde es mich freuen, wenn diese Schrift eineVeranlassung würde, daß Mehrere sich gleichen Arbeitenin Beziehung auch auf andere Länder unterzögen. Wennz. B. Jemand, dem England in dieser Hinsicht naher bekanntist, etwa ein Hamburger oder Göttingcr Gelehrter, überdie Gerichts-Verfassung dieses Landes eine der meinigcn,oder wenigstens dem, was diese seyn sollte, ähnliche Schriftausarbeitete, so würde er sich um alle Freunde der Engli-schen- und selbst der Europäischen Geschichte ein wahresVerdienst erwerben.