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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
1263
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Zollverein, preußisch-deutscher I2KZ

für welche vorläufig alle vorerwähnte Verträge geschlossen sind, eine noch festereBegründung und weitere Entwickelung des dadurch geschaffenen Zustandes bewir-ken werden."

In Folge dieses Aollvereinigungsvertrags wurden in dem KönigreicheSachsen unterm 4. Der. 1833 das Gesetz, die indirecten Abgaben be-treffend, da« Zoslgesetz, der Zolltarif, die Zollordnung, und dieOrdnung den Handel mit Meßgütern in der Stadt Leipzig betreffend, pu-blicirt. *) Es wurden dadurch mit dem I. Zan. 1834 folgende neue Adgabeneingeführt: 1) der Zoll von ei:-.-, aus und durchgehenden Waaren, in Geinäßheitdes Zollvertrags vorn 30. März 1833; 2) die Branntweinsteuer von inländischemBranntwein; 3) die Biersteuer von inländischem Bier,; 4) die Weinsteuer voninländischem Wein; S) die Tabacksteucr von inländischen Tabacksblättern. Da-gegen wurden zwölf Abgaben aufgehoben: 1) das Amtsgeleit in den Erblarden;2) die städtische Generalacclse, mit Ausschluß der AcciSgrundsteuern; 3) die Ge-neralaccise auf dem platten Lande; 4) die Generalacrise der Stadt Leivziz, mitAusschluß der dortigen AcciSgrundsteuern; 5) die Mahlsteuer in den Slädten;6) die als Surrogat der Mahlsteuer auf dem platten Lande eingeführten drei Pfen-nige von jedem Schock und drei Quatember; 7) die seitherige Grenzaccise von aus-ländischen Waaren; 8) die leipziger Handelsabgaben; 9) die Ausganqoabgabevon Schafwolle, Flachs und Werg; 10) die Tranksteuer von ausländischen Ge-tränken; 1l) di-Lranksteu-r von inländischem Bier; 12) die Bierstcuer in derOberlausitz. Es wurden ferner alle Staats-, Communal- und Privatbinnenzölleaufgehoben; letztere beide gegen verhältnißmäßige Entschädigung. 29 Gegen-stände sind gar keiner Abgabe unterworfen. Zwölf gute Groschen werden vornZollcenrner Bruttogewicht in der Regel bei dem Eingänge, und weiter keineAbgabe bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn die Waarehiernächst ausgeführt werten sollte. Nur Spielkarten sind zum Gebrauche imLande einzuführen verboten. Hinsichtlich der Organisation der hierauf bezüglichenVerwaltung, was Sachsen betrifft, verwest',n wir auf die oben angeführteSammlung der G,setze und Verordnungen", ferner aufDie im KönigreichSachsen in Folge des Anschlusses an den preußischen Zvllverband erschienenen Ge-setze und Verordnungen über indirekte Abgaben, insoweit sie von allgemeinemInteresse sind; systematisch geordmt von Albert Berget" (Leipzig 1835) undauf die Schrift des preuß. StaatLraths außer Diensten G. F. Kraule:Der großepreußisch-deutsche Zollverein in besonderer Beziehung auf den thüringischen Zoll-verband" (Ilmenau 1834).

digt, so soll er auf zwölf Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jahren als verlän-gert angesehen werden. Letztere Verabredung wird jedoch »ur für den Fall getrof-fen, daß nicht in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche BundeSstaatcn über gemein-same Maßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Art. 1S der deut-schen Bundesacte in Übereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollver-eins vollständig erfüllen." Zu diesem 41. Art. enthält der zwischen Würlembergund Baiern einerseits, und Preußen, Kurhessen und dem Großherzogthum Hessenandererseits, vom 22. März 1333 publicirle Zollvereinigungsverlrag folgenden be-sondern Artikel:Die contrahirenden Theile behalten sich das Recht vor, den Zoll-vereinigungsvcrtrag auch vor dem Ablaufe der im Art. 41 hinsichtlich dessen Dauerfestgesetzten Zeit mit der Wirkung zu kündigen, daß er ein Jahr nach crfolgterKündigung außer Kraft tritt. Eine solche Kündigung ist aber allein bis zum1. Jan. 1838 zulässig, und die diesfällige Erklärung muß daher spätestens am1. Jan. IL87 abgegeben werden. So geschehen Berlin den 81. Oct. 1333."

*) S. dieSammlung der Gesetze und Äerordnungen für das Königreich Sach-sen", 1883, 26. 27. und 2'3. St.; auch die zu Leipzig 1834 erschieneneSammlungder sächsischen Gesetze und Verordnungen, welche auf die Steuern Bezug haben, mitvollständigem Zolltarif".