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Vierter Band (1834) S bis Z
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Zollverein, preußisch-teutscher

entsprechende Bestimmungen getroffen. IX. Vertrag zwischen Preußen und Sach-sen-Weimar-Eiscnach vom 30. Mai; X. zwischen Preußen und Schwarzbura-Sondecshausen vom 8. Jun.; XI. zwischen Preußen und S.-Koburg-Gotha vvin26. Jun. 1833; alle drei im Wesentlichen für denselben Zweck geschloffen, wie dervorstehend sut, VIII erörterte, und zwar in Bezug auf die weimarischen Ämter All-stedt und Oldisleben', welche schon seit dem 27. Jun. 1823, die sondershausischeUnterherrschast, welche seit dem 25. Ock. 1819, und das koburg-golhaische AmtDolkenrode, welches seit dem 4. Jul. 1829 zum preußischen Zollverdande ge-hört. *) Ss cxistiren also jetzt für ungefähr 22 Mill. Deutsche, innerhalb einesRaumes von ungefähr 10,000 IHM. gleichartige Zollerhebung an den äußerstenGrenzen, völlige Gerkehrsfreiheit im Jpnern mit wenigen und unerheblichen Aus-nahmen "), Gleichheit und mäßiger Betrag der Communicationsadgaben, gleicheAnregung und Belohnung nützlichen Gewerbfleißes, endlich gleiche AuSsicht aufdas Ende der bisherigen Münz-, Maß- und Gewichrsverwirrung. "*)Es ist zuhoffen", sagt diePreuß. Staakszeitung" a. a. O.,daß schon die acht Jahre

*) Dgl.Preuß. Staat-zeitung", 1834, Nr. 4. Der Vollständigkeit wegen neu,nen wir, um den Umfang dieses großen Werkes der preußischen HandeKpoulik unddiplomatischen Thätigkeit zu zeigen, noch die übrigen im obigen Verzrtchniß nichtnanuntlich bezeichneten Verträge, welche die Hauptvertcäge von 1833 vorbereitetenr nd herbeiführten. Es waren näml ch dem preußischen Soll- und Handelssystemebeigetreten: n) Lippe vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 9.-17. Jul.1826, in Beziehung auf b,e vom preußischen Gebiete umgebenen fürstlichen Landes»theile Lipperodr, Eappel und Grevcnhagen; b) Mecklenburg.Schwerin, ver-möge feines Vertrag- mit Preußen vom 2. Dcc. 1826, in Beziehung auf seine vonPreußen umschlossenen Gebiet-theile Rossow, Netzeband und Schönberg; c) An-halt-Dessau vermöge seiner Verträge mit Preußen, wegen der herzogt. ÄmrerSander-leben und Groß-Al-leben, vom 30. März bis 5. Apr. 1827; 8) Anhalt-Köchen und Anhalt-Dessau, vermöge ihre- Vertrage- mit Preußen vem 17.Jul. 1823, betreffend die Zoll- -und Verkehr-verhältnisse zwischen den beiderseitigenLanden; e) Anhatt-Köthen, vermöge seine- Vertrags mir Preußen vom 17.Jul. 1828, wegen der hohen Grafschaft WarmSborf; fj Hessen Homburg, ver-möge seine- Vertrage mit Preußen vom 81. Dec. 1829, in Beziehung auf da-Oberamt Meisenheim; ß) Sachsen-Koburg-Gotha, veimöge seines Verlrag-mit Preußen vom 6. März 1880, m Bezug aut da- (späterhin am 22. Sept.1324, vermöge GtaatevertragS vcm 31. Mai 1834 und Besi-nahmepatrnt- vom15. Aug. dess. I., ganz an Preußen abgetretene) Fürstenthum Lichlenberg; d) O l-denburg, vermöge seine- Vertrag- mit Preußen vom 24. Jul 1830, in Bezie-hung auf da- Fürstenthum Birkenfeld; i) Waldeck und Pyrmont, vermöge sei-ne- Vertrags mit Preußen vom 16. Apr 1831, in Beziehung auf da- FürstenthumWaldeck; k) Anh al t-B ernburg, vermöge seine- Vertrags mit Preußen vcm17. Mai 1831, betreffend die Erneuerung der Verträgt wegen Anschlirßung derverschiedenen anhalt-bernburgifchen Landcsrheile an da- preußische indirekte Steuer-system.

**) Auch sollen nach Art. 19 des ZollveretnvertragS dem Handel der Unterthanensämmtlicher Bereinsftaaten die preußischen Seehäfen, gegen völlig gleiche Abgaben,wie solche von den preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; essollen die in fremden See- und andern Handelsplätzen angestellten Consuln einesoder des andern der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanender übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mitRath und That anzunehmen.

***) ES heißt nämlich im Zollvereinvertrag Art. 14:Die contrahirenden Regie-rungen wollen dahin wirken, daß in ihren Landen ein gleiches Münz-, Maß- undGewichtssystem in Anwendung komme, hierüber sofort besondere Unterhandlungeneinleiten lassen, und die nächste Sorge auf die Annahme eines' gemeinschaftlichenZollgewichts legen u. f. w."

"*') Der hierauf bezügliche Art. 41 des Zollvereinvertrags sagt nämlich: »DieDauer des gegenwärtigen Vertrags, welcher mit dem 1. 2an. 1334 in Ausführunggebracht werden soll, wird vorläufig bis zum 1. Jan. 1842 festgesetzt. Wird der»selbe während dieser Zeit spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekun-

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