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Zollverein, preußisch-deutscher 1261
gemeinschaftlicher Theilung der Branntweinsteuer nach der Scelenzahl; b) derpreußisch-sächsische Salzliefcrungsvertrag vom 3. Dec. 1828 aufrecht erhalte».IV. Vertrag zwischen Preußen, Kurheffen, S.-Weimar-Eisenach, S.-Meiningen,S.-Altenburg, S.-Koburg-Gokha, Schwarzburg-Sondershausen, Schwär,burg-Rudolstadt, Reuß Schleiz, Reuß-Greiz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, we-gen Errichtung des thüringischen Zoll- und Handelsveceins vorn 10. Mai 1833.Dieser hierdurch gestiftete Verein umfaßt dir preußischen Kreise Erfurt, Schleustn-gen und Ziegenrück; den kurhessischen Kreis Schmalkalden; das GroßherzoglhumS.-Weimar-Ersenach, ausschließlich der Ämter Ällstedt, Oldisleben und Ostbeim;daSHerzogthum S.-Meiningen; das Herzogthnm S.-Koburg-Gotha, ausschließlichder Ämter Bolkenrode«. Königsberg und des FürstenkhumS Lichtender;; die schwarz-burg > sondershäusischen und schwarzburg-rudolstädtischen Oberherrschaften; endlichdie KürstenthümerRcuß-Schleiz, Reüß-Greiz und Reuß-Lodenstein und EderSdorf.Für diesen Vereiusdezirk wurden hier in 21 Artikeln alle Handels-, Zoll-, Ge-werbe- und indirekten innern Stcuerverhältnisse nach übereinstinrmenden Grund-sätzen gemeinschaftlich so weit regulirt, als zur Vorbereitung des nachher erfolgtenBeitritts desselben zu dem größer» xreußisch-hessisch-baicisch würtembergisch-sächst-schen Zoll- und Handelsvereine nöthig oder räthlich schien V. Vertrag zwischenPreußen, beiden Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachsen einerseits, und denzum thüringischen Zoll- und HandelSvcreine verbundenen Staaten andererseits,wegen Anschließung des letztem Vereins an den Gesammtzollverein der erster»Staaten, vom 11. Mai 1833. Es ist dieser Vertrag dem vorstehend sub II. an-geführten vom 30. März 1833 wesentlich gleichlautend, jedoch mit sieben Ausnah-men. (So ist z. B. im Art. 14 der großherz. hessische Eentner als gemeinschaft-liches Zollgewicht angenommen, und wegen der Münzsorren für die Aollza! lungin den thüringischen Vercinslanden eine besondere Übereinkunft getroffen.) VI.Zollcartel zwischen Preußen, beiden Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachseneinerseits, und den zum thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staa-ten andererseits, vom 11. Mai 1833. Hier werden in 13 Artikeln zwischen denStaaten des großen GcsammtvereinS gemeinsame, kräftige, den resp. Verfassun-gen und Gesetzgebungen entsprechende Maßregeln für Schutz und Handhabungdes vertragsmäßigen Zollsystems und zur Unterdrückung des Schleichhandels ver-abredet. VII. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den zum thü.ingischenZoll- und Handelsvereine verbundenen übrigen Staaten, wegen gleicher Besteue-rung innerer Erzeugnisse, vom 11. Mai 1833. Dieser Tractat erhebt die schonin der Formationsurkunde des thüringischen Vereins vom 10. Mai (s. vorstehendNr. IV), für dessen eigenthümlichen Bezirk vereinbarte Gleichstellung der innernBesteuerung des Biers, Branntweins, Tabacks und Weins mit der preußischen,jetzt auch sächsischen, zum förmlichen vertragsmäßigen Rechte zwischen Preußen,Sachsen und den thüringischen Vereiasstaaten; er bestimmr zugleich unter gewisserVoraussetzung eine gemeinschaftliche Theilung der ganzen, von allen Paeiscentcnzu erhebenden Branntweinsteuer nach der Seclenzahl VIII. Vertrag zwischenPreußen und Schwarzburg-Rudolstadt, betreffend die Zoll- und Handelsverhält-nisse, inglerchen die Besteuerung der innern Erzeugnisse in der Unterherrschaft desFürstenthumS Schwarzburg-Rudolstadt, vom 25. Mai 1833. Hier wurdenzwischen beiden Staaten, in Bezug auf die schon seit dem 24. Zun. 1822 dempreußischen Zollsystem angeschlossen« rudolstädtr'sche Unterherrjchast, erstlich die durchErweiterung des Zollverbandes nöthig gewordenen Modifikationen verabredet;sodann gleichartige Grundsätze innerer B.steuerung, wie vorstehend -ul VII stipu-lrct, zugleich über den Verkehr mit Salz, Spielkarten und Mahl- oder Schlacht-steuerpflichtigen Gegenständen, über manche gegenseitige Erleichterung des Ge-werbfleißes, endlich über Ebausseegelder und Communicationsabgaben aller Art