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Vierter Band (1834) S bis Z
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Zollverein, preußisch-deutscher

und Preußen, beiden Hessen, Baiern und Würtemberg andererseits, von den Kam-mern in vertraulichen Sitzungen berathen. Die Mehrheit in und außer den Kam-mern sprach sich für denselben aus. Durch diesen Vertrag, der zu Berlin am30. März 1833 unterzeichnet, am 28. Nov. daselbst ratisicirt und zu Dresdenam 4. Der. 1833 publicirt wurde, trat das Königreich Sachsen dem am 22. Mär,1833 zwischen Preußen, Kurheffen und dem Kroßherzozlhum Hessen einerseitsdann Baiern und Würtemberg andererseits geschlossenen ZollvereinigungSvertrage^unter gewissen für das besondere Verhältniß des Königreichs Sachsen verabredetenModisicationen, bei. Dadurch wurde der Abschluß deS sogenannten thüringischenZoll- und HandelSvcreins mit zehn kleinen deutschen Bundesstaaten verwirklichtund somit der gegenwärtig bestehende, vom 1. Jan. 1834 an aus einem von22 Mill. Menschen bewchnlen Flächenraume von 10,000 OM. in Wirksamkeitgetretene preußisch - deutsche Zoll- und Handelsverein zu Standegebracht.

ES beruht dieser Verein auf folgenden 11 Verträgen: I. Zollvereinigung«-vertrag zwischen Preußen und beiden Hessen einerseits, Baiern und Würtembergandererseits, vom 22. Mär, 1833, mit angehängtem Zusatzarkikel vom 31 Oct.1833; dazu gehörte die Zollordnung und der Vereinszolltarif, nebst drei Unter-anlagen, in welchen einige speciell für Baiern und Würtemberg verbleibende Ver-hältnisse des Zolles von ein- und ausgehendem Getreide und Holz festgesetzt wur-den. U. Zollvereinigungsvcrtrag zwischen Preußen, beiden Hessen, Baiern undWürlemberg einerseits, und dem Königreiche Sachsen andererseits, vom 30. März1833, mit Zusatzartikel vom 31. Oct. dess. Jahres und drei Anlagen: das

Avllgesetz; 8. die Zollordnung; 6. der Zolltarif, welche als integrirende Theiledes gedachten Vertrages anzusehen sind. *) Dieser zweite Traktat ist dem erstenwörtlich gleichlautend, mit Ausnahme ») des gehörigen Orts überall hinzutretendenNamens der neuen Mitpaciscenten; b) der im 11. Art. hinzugefügten fün' Ge-genstände, von welchen sventualitcr auch in Sachsen eine übergangssteucr soll er-hoben werden können); c) der Bestimmung des Art. 14, wonach im König-reiche Sachsen das preußische, Geld als Rechnungsmünze beim Zollwesen geltensoll; ei) der im Akt. 15 aufgenommenen, einige Verhältnisse der Elbschiffahrtzwischen Preußen und Sachsen regulirenden Stipulationen. III. Vertrag zwischenden Königlichen Preußen und Sachsen, wegen gleicher Besteuerung innerer Er-zeugnisse, vorn 30. März d. I. Hier wird ») die preuß. Besteuerung des Brau-mal;es, der Brannlweinfabrikation, des Taback« und des Weinbaus, vertrags-mäßig auch in Sachsen eingeführt, und zwar, unter gewisser Voraussetzung, mit

S, diesen Vertrag nebst den Beilagen unter In, L, o, v und 8 in derSammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachten", l8ss,Stück 25. Die Bevollmächtigten und Unterzeichner waren: der königl. sächsischeEtaatS- und Flnanzminister Heinrich Anton von Zeschau und der königl. sächs. Ge-sandte am preuß. Hofe, Generallieuten"nt von Watzdorf; der (am 2. Nov. 1831verstorbene) preuß. geheime Staats- und Finanzminister Karl Georg Maassen undder wirkliche geheime LcgationSrath und Direkter Im Ministerium der auswärtigenAngelegenheiten, Albrecht Friedrich Eichnorn; der kurheff. wirkliche geheime Lcga-tionSrath und außerord. Gesandte am preuß. und königl. sächs. Hofe, H. W. vonStcubcr, und der kurh. geheime Oberbergrath, Heinrich Theodor Ludwig SchwedeS;der großherzogl. Hess. wirkliche Geheimerath und Präsident der Oberfinanzkammw,Wilhelm von Kovp; der bairische StaatSmlnister der Finaprcn, Arnold Friedrichvon Mieg, und der bairische außerord. Gesandte am preuß., königl. sächs., großherz.sächs. und herz. sächs. Höfen, Friedrich Christian Johann Graf von Luxbnrg; derwürtemb. Major und Geschäftsträger am preuß. Hofe, Franz a Paula Friedrich,Freiherr von Linden.

Diese Gegenstände sind: Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein.In Ansehung der Spielkarten bestehen die frühern BeschränkungSgesrtz« -Art. «);auch'gclrcn für den Salzhandtl besondere Bestimmungen zArr. 1t>).

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