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Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
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1257
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Zollverein, preußisch-deutscher

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abzuwägen. Es beriethen sich daher IN Hessen, Baiern, Würtembcrg, Sachsen,Baden, Nassau u. s. w zuletzt (1834) auch in Frankreich die Regierungen überein motivirtes Ja oder Nein mit Deputationen von Urproducenten, Fabrikantenund Handelslcutenz allein sehr oft vernahmen sie, wie z. B das französische Mi-nisterium bei der Frage über den Zoll auf Wolle, Schlachtvieh, Schafe, Seiden-handel u. f w,, blos dle leidenschaftliche Stimme streitender Sonderintcreffen,sogar die Jndividualwünsche einzelner sich vordrängender Sprecher, an deren Verei-nigung nicht wohl gedacht werden konnte. Einsichtsvolle und bescheidene, aber ebendarum weniger entschieden und laut auftretende deutsche Geschäftsmänner urtheiltenjedoch, daß bei dieser Frage des materiellen Eesammtlcbens nicht der Blick auf'Specialinteressen innerhalb weniger Quadratmeilen, sondern daß ein umfassenderBlick über den Horizont eines kleinen LandtbeilS hinaus auf das ganze Gebiet derVolkswirthschaft hierin allein den rechten Weg zeigen werde; in diesem Sinnehatt« der kurhesstsche Landtag <831 den Antrag erneuert, daß die StaatSregierunqmit größter Thätigkeit den Abschluß eines Zollvereins und Handelsvertrags mitdem preußisch-darmstädtischen (von 18?8) und dem bairisch-würtemde.gischenVerein betrieb«; in diesem Sinne erstattete der kurhesstsche Abgeordnete Duystngden Bericht des Handelsausschusses über den Beitritt Kurbessens (Kassel den' t6.Oct. 183t), und darum überließen auch zuletzt manche Stände, wie z. B. in Nas-sau. die Entscheidung des Ob und Wie dem über alle Verhältnisse aufgeklärtenUrtbeile ihrer Regierung.

s' über diese allgemein angeregte Frage der Erleichterung 'und Beförderungdes Handels und des innern Verkehrs in Deutschland, zu deren Begutachtung vonder Bundesversammlung eine Commission bestellt worden war, hatten schon 1832die Erklärungen') der hanöverischen, der köniql. sächsischen und der preußischenRegierungen, sowie die deS hamdurgischen Senats bei der Bundesversammlung vielLicht verbreitet. Die hanöverische Erklärung war für den freien Transit. Siestellte die Ansicht auf, daß die Bundesversammlung der geeignete Mittelpunkt dergemeinsamen Verhandlungen aller Bundesstaalen über die Ausführung des Art.14 der Bundcsacte sei. Es sollten jedoch Anträge, welche zu sehr in den innernFinavzhaushalt der einzelnen deutschen Bundesstaaten eingriffen, oder den durchVerträge bereits eingegangenen Verpflichtungen «ntgegenständen, keitfen allgemei-nen Eingang finden. Die Anordnung der Abgaben und Zölle, deren Erhebungund Verwaltung, sollte den Vereinbarungen der einzelnen Staaten überlassen blei-ben; die Freiheit der Wasser- und Landstraßen aber für den Transithandel inDeutschland als Regel angenommen und die Erhebung von Zollabgaben nur alsAusnahme gestattet, hierbei jedoch ein Maximum für alle deutsche Staaten festge-setzt werden. Schon die ältern Reichsverhältniffe hätten hinsichtlich des freienVerkchrS Garantien gegeben. Warum wollte man also den Waaren Eingang undDurchgang belasten? Kurz, man sollte dieselben Grundsätze, welche die wienerCongreßacte für die freie Flußschiffahrt in Bezug auf Handel und Verkehr ausge-sprochen, auch auf die Landstraßen anwenden. Die königl. sächsische Erklä-rung trat der hanöverischen unter gewissen nähern Bestimmungen bei, und sprachals Grundsatz aus, daß die Befugniß der einzelnen BundeSstaaten, die Abgabenvon dem Ein-, AuS- und Durchgänge der Waaren nach eigner Convenienz zu. re-geln, eine natürliche Grenze in der Hähern Nothwendigkeit fände, auch die Maß-regeln der innern Politik den Grundsätzen unterzuordnen, auf welchen die Möglich,keit eines festen, befriedigenden Standes der Beziehungen mit andern Staaten be-ruhe. Sachse» stimmt« jedoch nicht für ein gleichmäßige« Maximum des Dureb-gangsjolles, sondern für ein Max-mum nach gleichem Maßstabe und zwar nach

*) E.'Politisches Journal"/ Zeit. 1Ss»,?S. IM fg.

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