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Zollverein, preußisch-deutscher 1255
meidlicho Druck des preußischen Zollsystems auf die Nachbarstaaten ') reizte das Bor-urtheil gegen Alles auf, was aus Preußen kam; der große Haufen sieht nur aufda« Nächste, was ihn sinnlich und unmittelbar berührt; er blickt nicht auf denGrund der Dinge; er vermag sich nicht über die enge Spanne seines Horizontszu erheben. In dem Hintergründe von Preußens Handelspolitik glaubte er, stattder großen Idee der allgemeinen Handelsfreiheit, welche dem preußischen Mini-sterium vorschwebte, nur Egoismus und das Streben nach politischer Übermachtzu erkennen. Dazu kam die JuliuSkatastroxhe in Paris und die Jnsurrection derPolen; die deutschen constitutionnellen Völker fühlten sich zu dem westlichen Sy-stem hingezogen und blickten nur mit Argwohn auf die sogenannten absolutenMächte, Kurz, aus diesen und andern Stoffen entwickelte sich unter den Bewoh-nern der constitutionnellen Staaten ein wahrer Preußenhaß, der sich mit den Pri-vatinteressen und den beschränkten oder eigennützigen Ansichten der Laien in derSkaatswirthschaft verband, um durch eine Menge von Flugschriften und Tageblät-tern die unbefangene, früher so bestimmt zu dem Anschluß an Preußens Handels-politik sich hinneigende öffentliche Meinung zu ersticken, oder sie zu verwirren undauf Abwege zu leiten.
Unterdessen hatten sich bereits Baiern und Würtemberg, mit Zutritt derhohenzollerischen Fürstenthümcr durch den Vertrag vom 18, Jan, 1828 zu ei-nem Zollverbande vereinigt, nach welchem die Eingangs-, Ausgangs- und Durch-gangSzölle nebst den Zollstempelgebühren auf gemeinschaftliche Rechnung der ver-einten Staaten erhoben wurden. Auch hatte Würtemberg in seinem Handelsverkehrbairisches Maß und Gewicht angenommen. An Preußen aber schloß sich zuerst daSGroßherzogthum Hessen durch den Vertrag vom 14.Febr, u, 8. Mai 1828 an. BeideStaaten kamen über ein gemeinschaftliche« Zoll- und Handelssystem überein, wobeiHessen der bestehenden preußischen Gesetzgebung über die Eingang«-, Ausgangs -und Durchgangsabgaben beitrat und seine Zollverwaltung gleichförmig mit derpreußischen einrichtete. In demselben Jahre wurde der von Preußen mit Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, nach dem schon früher (1826) bewirkten Zutritt vonAnhalt-Bernburg, abgeschlossene Vertrag über ein gemeinschaftliches Zoll- undHandelssystem am 17, Jul, 1828 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Auchnahm Preußen einen Theil von Schwarzburg-Sondershausen, die Hessen-hom»burgsche Herrschaft Meisenheim und das sachsen-koburgsche Fürstenthum Lichten-berg in seinen Zollverhand auf. Bald nachher kamen die vorbereitenden Handelsver-träge wegen gegenseitiger Erleichterung des Verkehrs der Unterthanen zwischenPreußen und Sachsen Hildburghauscn-Meiningen vom 3, Jul. 1829, und zwi-schen Preußen und Äoburg-Gotha vom 4. Jul. 1829 zu Stande, welche die An»le;ung von zwei Aandelsstraßenzügen zur Folge hatten. Nun hatten zwar dagegendaS Königreich Sachsen und die übrigen Staaten, welche den mitteldeutschenHandelsvertrag am 24. Sept, 1828 zu Kassel schlössen, von dem preußischen Zoll-system unabhängig, sich eine frei« Handelsstraße durch Hanover nach dem Meereund die Verbindung mit großen Handelsplätzen zu sichern gesucht; allein dieserVertrag wurde in seiner Wirksamkeit durch mehre Separatverträge und durchden eimbecker Handelsvertrag vom27. März 1839, sowie durch andere ein-flußreichere Verbindungen durchkreuzt und gelähmt. Kurhessen ging zuerst von
») Der preußische Zolltarif war allerdings in vielen Artikeln drückend; allein erwurde von drei zu drei Jahren durchgesehen und den Zeiiumsiünden nach verbessert,übrigens erreichten die preußischen Zollsätze b-iwcitem nicht die Höhe der briti-schen u. a,, wie wir weiter unten zeigen werden.
") Hohenzollern-Sigmaringen uns Hvhenzollern-Hechmgen hatten sich bereit« frü-her durch die Verträge mit der Krone Würtemberg vom LS, Int l8?4 in Bezie-hung auf ihre fürstlich-» kand! dem würtcmbergischen Zollverbande angeschlossen.