Druckschrift 
Vierter Band (1834) S bis Z
Entstehung
Seite
1239
Einzelbild herunterladen
 

»inMii«

Synodal- und Prcsbyterlalwcscn I2Z9

wle die Staatsbeamten, und eine Vertretung des geistlichen Standes wäre auchkeine Vertretung der Kirche; sollten aber die Vertreter der Kirche durch die und ausder Gesammtheit der Mitglieder der Kirche gewählt «erden, so würden dieselbenPersonen, die zugleich Mitglieder der StaatSgesellschast und der Kirche sind, doppeltzu wählen haben und also «ine doppelte Vertretung ausüben. Auch bedarf dieKirche gar kciaer Vertretung beim Landtag, wenn ihr innere Autonomie durch eineselbständige Verfassung gegen die Eingüsse der Staatsgewalt gesichert ist. Auchin denWünschen rc", die übrigens keinen officiellen Charakter haben, sonder»nur als die Privatansicht ihres Verfassers gelten dürfen, ist manche» gegen dieBegründung und Ausführung einzuwenden. Ein Hauptfehler in dem mitgetheil-ten Entwurf der kirchlichen Verfassung ist der, daß dem geistlichen Stande ein zugroße» Übergewicht eingeräumt wird. Die weltlichen Mitglieder sollen nicht vonden Gemeinden, sondern den Geistliche» gewählt werden; da nun die Hähern Stu-fen der Repräsentation in den Diöcesan -, Kreis - und Teneralspnoden immer ausden Mitgliedern der niedern gebildet werden sollen, so ist die ganze Repräsentationkeine freigewählte, sondern von der Geistlichkeit gemachte. Auch ist es nicht rath-sam, mit dem Verfasser den periodisch zusammentretenden Synoden die ganze Ver-waltung der Kirche zu übergeben, da diese nothwendig Einheit und Permanenzverlangt, also viel besser den Konsistorien belassen wird. Indessen die sächsischeGeistlichkeit hat sehr wohlgethan, sich durch diese Nebensachen nicht abhalten zulassen, sich dem Wesen der Sache, dem Begehren nach einer freien Verfassung derKirche, anzuschließen. Die Regierung hat wenigstens insofern diese Wünsche nichtunberücksichtigt gelassen, als sie selbst das Bedürfniß einer Reform der kirchlichenVerfassung anerkannte; die von ihr zunächst dafür ergriffenen Maßregeln konntenfreilich den gehegten Erwartungen nicht entsprechen. Zwar wurde die bisherigeein Gegenstand bittern Tadels gewesene Consistorialverfassung dadurch aufgehoben,daß die kirchlichen Angelegenheiten in Gemäßheit der neuen Staatsverfaffung ei-nem Cultusministerium untergeordnet wurden (183t); aber wenn man sich auchvon dieser Veränderung manche Verbesserungen in der kirchlichen Verwaltung ver-sprechen durfte, so sah man sich rücksichtlich des Hauptbedürfnissc» der Kirche, ih-rer Autonomie, durch diese neue Einrichtung mehr zurückgesetzt als gefördert. In-dessen neue Hoffnungen, daß man von Seiten der Regierung auch dieses Haupt-bedürfniß noch zu befriedigen beabsichtige, wurden durch ein Rescript des Ministe-riums des Cultus (vom Anfang 1832) erregt, welches die Einführung von PreS-byterien und Ephoralsynoden verhieß und die Geistlichen des Landes zu Mitthei-lung ihrer Gutachten über den dafür mitgetheilten Entwurf aufloderte. Alleindaß auch diese Verheißungen den gerechten Erwartungen der Freunde der kirchlichenAutonomie nicht entsprechen konnten, war natürlich. Halbe Maßregeln sind oftschlimmer als keine. Ohne eine Gcneralsynodc ist die ganze Repräsentation derKirche ohne Einheit und Kraft, ist die Thätigkeit der Ephoralsynoden gelähmt.Ferner erhalten auch nicht einmal die einzelnen Gemeinden nach dem vorgelegtenEntwurf wahre Repräsentationen, denn da die Gerichtsdirectoren, Dorsrichler undKirchenpatrone als solche Mitglieder der Presbyter!!» sein sollen, so ist damit diefreie Wahl allzu sehr beschränke und das kirchliche Element durch fremdartige welt-lich-juristische Elemente gestört. Statt also das wahre Bedürfniß der Autonomieder Kirche zu befriedigen, würden diese Bruchstücke einer Kirchenverfaffung durch ihreLahmheit und Schwäche nur dazu dienen, das Presbyterial - und Synodalwesenüberhaupt in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und einer künftigen vollstän-digem Einführung statt förderlich nur hinderlich sein. Dies hat der üble Erfolgder kirchlichen Versassungsangelegenheit in Preußen bewiesen, welche an einer ähn-lichen Schüchternheit und Halbheit der Regierung scheiterte, Alle diese Vorginge,vorzüglich die letztere Auffoderung des Cultusministeriums zur Begutachtung sei-