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Vierter Band (1834) S bis Z
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Synodal- und Presbyterialwesen

wissen gereichende Beschränkung dieser (Kirchen-) Gewalt mit den Landständenohne Aufschub näher festgestellt werden soll". Auch soll nach Z. 134,n liturgi-schen Sachen keine Neuerung ohne Zustimmung einer Synode der evangelische,,Kirche stattfinden, welche von der StaatSregierung berufen wird". Dieser letzteZusatz verspricht freilich keine bleibende Organisation einer Synodalverfassung,sondern nur für gewisse Fälle von der Regierung zu berufende Synoden; dennochaber hat man die Hoffnung einer bleibenden Kirchenverfassung noch nicht aufgege-ben, und eine aus mehren angesehenen Geistlichen und Weltlichen, worunter auchdie Professoren Wickelt und Hupseld, zusammengesetzte besondere Commission fürdie kirchlichen Angelegenheiten hat, wie man vernimmt, ihr Gutachten für einedemnächst zu berufende Synode abgelegt. Man sieht nun der Entschließung derRegierung mit Verlangen entgegen.

Am kräftigsten und lebendigsten und wol auch mit der meisten Hoffnungauf einen künftigen glücklichen Erfolg der Bestrebungen ist der Kampf für di-Presbyterial - und Synodalverfassung seil der neuen repräsentativen Staats-verfaffung in Sachsen geführt worden. Der sächsische Volksstamm zeichnetsich vor den meisten andern deutschen Volksstämmen sehr rühmlich durch eintiefes Interesse für das Religiöse und -inen ernsten Sinn für da« Kirchlicheaus, und ist dadurch und durch seine verhältnißmäßig ziemlich hohe religiöseBildung vor vielen andern zu einer freien repräsentativen Verfassung der Kirchefähig. Das Bedürfniß derselben mußte aber um so stärker gefühlt werde»,als schon seit geraumer Zeit in kirchlichen wie in politischen Angelegenheiten einzeitgemäßes Fortschreiten in Sachsen unterlassen worden war, und dadurch dieMasse der Misbräuche und der Gebrechen in der veralteten und schwerfälligen Con-sistorialverfaffung hoch angewachsen war. Dazu aber kam noch, daß die protestan-tische Kirche Sachsen« sich in der letzten Zeit häufig durch die Umtriebe der unterdem Schutze des katholischen Hofes und im Bunde mit einer mystisch - protestanti-schen Parteiimmer mehr um sich greifenden katholischen Kirche bedroht sah, undin der bisherigen Unmündigkeit der protestantischen Kirche keine Sicherheit dagegenfand. So mußte in der po.litisch bewegten Periode der Umbildung der sächsischenStaatsverfassung, in der alle Wünsche laut wurden, das Verlangen nach einerverfassungsmäßigen Selbständigkeit der protestantischen Kirche hervortreten. Die-ses Verlangen sprach sich dann auch in zwei zunächst von den Geistlichen der DiöecSLeipzig ausgegangenen, später von dem größten Theil der Geistlichen Sachsensmit unterzeichneten Eingaben an den König und Prinzen-Mitregenten aus (31.0«.1830 und 1831), worin sie 1)umgesetzmäßige Vertretung der protestantischenKirche und ihrer Geistlichen bei der künftigen Repräsentativverfaffung des Landes",und 2) um, Rückgabe der Autonomie unserer Kirche, durch eine PreSbyterial- undSynodalverfassung und Sicherstellung derselben durch die Verfassungsacte desKönigreichs" bitten. Die nähere Entwickelung dieser Bitte wurde in den (vonül. Aehme verfaßten)Wünschen der evangelischen Geistlichkeit Sachsens!l."(Leipzig 1831) ausgesprochen. Gegen den speciellen Inhalt dieser Eingaben undder hinzugefügten Entwickelung in denWünschen" läßt sich zwar mancher ge-gründet« Einwand erheben. Zuvörderst möchte man die Bitte um Vertretung derKirche an dem Landtage ganz Hinwegwünschen. Denn ist die Verfassung eine freieRepräsentativversassung, so hat kein Stand oder keine Corporation Anspruch aufein« besondere Vertretung, sondern die Kirche ist in dm Vertretern des ganzenVolkes, die ja auch Mitglieder der Kirche sind, schon mit vertreten. Nun ist zwardie sächsische neue Verfassung eine gemischte, theils frei repräsentative theils ständi-sche Verfassung; allein auch bei einer ständischen Vertretung kann die Kirche aufkeine besondere Vertretung Anspruch machen, denn die Geistlichen der protestanti-schen Kirche bilden keinen besondem Stand, sondern sind nur wechselnde Beamte

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