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Synodal- und Presbyterialwesen I2Z7
zog um eine repräsentative Verfassung der Landeskirche (Jan. 1832). DieRegierung antwortete darauf zwar nicht mißfällig, ja sie versprach sogar die Be-rücksichtigung dieser Wünsche, spricht jedoch zugleich aus, daß sie das meiste Heilfür die Kirche davon erwarte, daß die Geistlichen persönlich ihrer Würde gemäßlebten, und scheint damit andeuten zu wollen, daß eine Veränderung in den For-men der Kirtcnverfassung nicht nöthig sein würde, wenn die Geistlichen ihreSchuldigkeit thäten. Wenigstens ist seitdem nichts weiter erfolgt.
Auch inKurhessen scheint wenig Aussteht zu einer zeitgemäßen Umbildungder protestantischen Kirche zu sein; und vielleicht liegt die Schuld davon zumTheil an den Geistlichen selbst. Sie scheinen leider das wahre Bedürfniß derKirche nicht verstanden zu haben, indem sie es mit dem Interesse d-S geistlichenStandes verwechselten und dadurch die öffentliche Meinung mehr gegen sich ein-nahmen, als für die Kirche gewannen. In diesem Sinne nämlich richteten 150Geistliche im I. 1838 eine Petition an den mit der neuen StaalSverfassung be-schäftigten Landtag, worin sie vor Allem um Verbesserung der Besoldung derGeistlichen und um Fixirung ihres Gehaltes bitten, dafür auf Einziehung einerAnzahl von Pfarreien und auf den Zuschuß einer jährliche» Summe von 20,008Thalern aus der Staatskasse antragen, und nur gegen das Ende noch den Wunscheiner Synodalverfassung aussprechen, ohne jedoch auch deren Bedeutung für dieAutonomie der Kirche bestimmt genug im Unterschiede von dem Interesse des geist-lichen Standes hervorzuheben. Mit Recht fand diese Petition von vielen SeitenMißbilligung, und es war daher ein sehr zeitgemäßes Wort, das Bickell undHupfeld in dieser Hinsicht dagegen aussprachen („Über die Reform der protestanti-schen Kirchenverfassung in besonderer Beziehung auf Kurhesscn", Marburg 1831).In kräftigen und treffenden Zügen bezeichnen sie den tiefern Grund des Versallsder protestantischen KirchenwesenS in dem Mangel an einer selbständigen Organi-sation, und dringen dafür nachdrücklich auf freie repräsentative Formen der Kirchezur Belebung deS kirchlichen Gemeingeistes. Dagegen leidet diese Schrift zugleichan einer Hinneigung zu kirchlicher Altgläubigkeit und zu einer protestantischenHierarchie, die ihr ebenfalls viele Gegner erweckte. Gegen diese Seite vorzüglichist die Schrift von Justi („Einige Bemerkungen über die neulich vorgeschlagenenReformen der protestantischen Kirche, in Beziehung auf Kurhessen", Marburg1832) gerichtet, und auch Kempf, der Unternehmer der erwähnten Petition derGeistlichen, suchte seine Sache gegen die Angriffe Bickell's und Hupfcld's zu recht-fertigen („Die Darlegung der Bedürfnisse der evangelischen Kirche Kurhessens unddie Bickell'sche Reform ic.", Kassel 1831). Auch sprachen später (1831) mehreGeistliche in einer Petition an den Kurfürsten den Wunsch um baldige Zusammen-berufung einer Generalsynod« zur Regulirung der Angelegenheiten der protestanti-schen Kirche aus, und suchen in einem Sendschreiben an die Gemeinden diese überihre Bestrebungen aufzuklären und sich gegen den Verdacht des Kastengeiste« zuderwahren. Allein da sie auch diese Generalspnode nur durch die freie Wahl derGeistliche» gebildet zu sehen wünschen, so muffbieser Verdacht doch noch an ihnenhasten bleiben. Die neue Verfaffungsurkunde Kurhessens gibt allerdings einigeHoffnung zu einer künftigen Einführung einer Synodalverfassung. Sie erklärth. 132: „Den verfassungsmäßigen Beschlüssen der Kirchen bleiben die Sachen desGlaubens und der Liturgie überlassen", was ein der protestantischen Kirche Kur-hesscn« »och ermangelndes Organ zu verfassungsmäßigen Beschlüssen voraussetzt;nach A. 133 und 134 soll zwar die „unmittelbare und mittelbare Ausübung derKirchengewalt der evangelischen Äirchenpartei dem Landesherm verbleiben", sieerklärt aber doch eine Unterscheidung der Kirchengewalt von ber Staatsgewalt desLandesherren durch den Zusatz an: „außer bei dem übertritt desselben (des Landes-herr») aus der evangelischen Kirche", wo „die alsdann zur Beruhigung der Ge-