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Synodal- und Presbytcrialwescn 1235
durch freie repräsentativ - kirchliche Formen hier noch wenig in Erfüllung gegangenich Bon einer kräftige» Wirksamkeit der Presbyter»» oder Kirchengcmeinde-rälhe in diesem Sinne ist daher wenig bemerklich. Indeß darf dies das Ver-trauen auf die Erfolge freier kirchlicher Formen nicht niederschlagen, da eine ein-mal festgewurzelte Abgestumpftheit gegen das Kirchliche sich nicht so schnell wiedervertilgen läßt. Zugleich kann diese Erscheinung zum Beweise dienen, wie wenigbei der in unserer Zeit erwachten Selbständigkeit des Volksgeistcs in der protestan-tischen Kirche von den PreSbptcrien eine Bedrückung des sittlichen Lebens zu fürch-ten sei. Denn ungeachtet die badische Kirchenvcrsassung den Kirchengemeinde-räthen in einem ziemlich ausgedehnten Grade die Befugniß einer Stttmaufsichtund Sittenzucht einräumt, selbst mit dem Recht und der Pflicht, die weltlicheBehörde zu Hülse zu rufen, wodurch ein gefährlicher Misbrauch zu zwangSmäßi-ger Einwirkung anf das freie, sittliche Leben durch daS Gesetz nicht ausgeschlossenwird, so haben sich von einem solchen Misbrauch doch durchaus keine Spuren ge-zeigt, weil der gesunde Geist der PreSbptcrien selbst einer solchen Bevormundungihrer Mitbürger widerstrebt.
' ZnWürtemberg besteht zwar eine Art von Synodal- und PrcSbple-rialverfassung, die aber so äußerst unvollkommen ist, daß sie durchaus un-.fähig ist, als wirkliche Repräsentation der protestantischen Kirche oder alsOrgan ihrer Autonomie zu gelten. Die in Würtembcrg jährlich zusammenkommenden Synoden bestehen nämlich aus dem Präsidenten des Consisto-riumS und den sechs Gcneralsupcrinkendenten oder Prälaten. Die Mitgliederdes Conststoriums und der Synoden werden von dem Landesherr» auf Bor-schlag des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, welches seit längerer Zeitmit dem Ministen,im des Innern vereinigt ist, ernannt und haben die Befehledes letztem zu befolgen. Weder das Konsistorium noch die Synode können alsoals eigentlich kirchliche Behörden angesehen werden, sondern mehr als Staatsbe-hörden, die Kirche befindet sich also dem Staate gegenüber ohne alle Vertretung.Außerdem bestehen seit 1824 in den einzelnen Gemeinden sogenannte Kirchencon-»ente (eine Art von PreSbptcrien), an denen aber, außer einigen sreigewähltenGemcindeglicdern und dem Ortsgeistlichen, auch die OrtSvorsteher von Amtswc-gen Theil nehmen, und die ebenfalls keine rein kirchlichen Behörden sind, da dieOrtSvorsteher selbst dann daran Theil nehmen sollen, wenn sie katholisch sind (!).Diese Kirchenconvente sollen eine Kirchen-, Sitten- und Schulpolice! ausüben;ihr« Wirksamkeit ist aber natürlich völlig dadurch gelähmt, daß es der Kircheganz an den höher» Organen ihrer Autonomie gebricht, und daß sie selbst derAufsicht der weltlichen Oberämter untergeordnet sind, sodaß sie eigentlich ganzin die Sphäre niederer Policeibehörden hineingewiesen sind. DaS Bedürfniß ei-ner selbständigen Organisation der protestantischen Kirche ist daher in Würiembergsehr dringend. Schon 1830 sprach es sich durch die Geistlichen von 1S Diöresan-«ercinen (fast ein Drittel der ganzen würtemb. protestantischen Geistlichkeit) aus,welche in eignen Eingaben der Regierung die Bitte um eine repräsentative Verfas-sung der protestantischen Kirche voilegten, und sich dafür auf §.71 der Berfas-sungsurkunde beriefen, welcher jeder Kirche in Betreff ihrer innern Angelegcnhei-len eine verfassungsmäßige Autonomie zusichert. Die katholische Kirche, sagensie, habe diese in dem Bislhum und Domcapitel, die evangelische dagegen nicht,denn ihre Generalsynobe und daS Consistorium üben nur die in der Staatsgewaltbegriffenen Rechte über die Kirche aus, seien also keine Vertreter der Kirche. Inder Ständeversammlung 1833 entwickelte der Abgeordnete Scholl eine „Molionfür -inen Gesetzentwurf, durch welchen der §. 71 der VerfaffungSurkunde ver-wirklicht, d. h. die evangelische Landeskirche in einer auS Geistlichen und Laiengewählten Gencrallynode daS Organ fände, ihre verfassungsmäßige Autonomie
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