1234
Synodal- und Presbyterialwesen
diesen Zweck wurde der schon seit 10 Jahren provisorisch eingeführte in einigenPunkten verbesserte definitiv eingeführt. Derselbe sucht sehr vorsichtig bei allenreligiösen Parteien Anstoß zu vermeiden, weshalb er von mehren Seiten her denVorwurf der Unbestimmtheit und Halbheit auf sich gezogen hat. Zwar erklärtedie Synode ausdrücklich, daß er nicht als ein neue» symbolisches Buch gelten solleaber sie empfiehlt ihn doch der landesherrlichen Sanction als „gesetzliche Lehr^norm", und „damit die Einheit der protestantischen Lehre geschirmt und aller ver-derblichen Lehrwillkür gewehrt werde". Hier würde die Synode offenbar ihr Be-fugniß überschritten haben, wenn man nicht vermuthen dürste, daß der unvor-sichtig gebrauchte Ausdruck „Lchrnorm" hier in einem uneigenilichen mildernSinne gemeint sei. Denn ein Katechismus soll nie L-Hrnorm sein, eine Synodesoll keine aufstellen und die protestantische Kirche soll überhaupt keine haben, di-L-Hre soll in ihr frei sein. Überhaupt kann man noch fragen, ob die gesetzlicheEinführung eines Katechismus ralhsam, oder ob es nicht besser sei, die Wahldesselben den einzelnen Geistlichen zu überlassen. Wenigstens kann man dieZwangsmaßregcln nicht billigen, die an die Annahme des Katechismus geknüpftworden, indem diejenigen Geistlichen mit Absetzung bedroht werden, die den Ka-techismus nicht annehmen oder ihn für »»christlich erklären. Diese Maßregel istfreilich gegen einige puristisch-separatistische Prediger gerichtet, denen der Kate-chismus nicht strenggläubig genug ist, und gegen deren verderbliche Umtriebenothwendig Maßregeln ergriffen werden mußten; aber wer berechtigte die Sy-node, grade den Katechismus als Bedingung eines geistlichen AmteS aufzustel-len Unter den die Kirchenverfassung betreffenden Beschlüssen der Synode ver-dienen folgende ausgezeichnet zn werden? Erstlich der Antrag auf eine der Kir-chenverfassung anpassende Synodalordnung und in dieser namentlich aus einebesondere Bestimmung der Befugnisse und der Wirksamkeit des landesherrli-chen Commissarius durch eine genaue Instruktion. Die Kirchenverfassung er-kennt nämlich ausdrücklich (Z. 2) den evangelischen Regenten als oberstenLandcsbischos; diese Würde geht also für den Landesherr» verloren, sobald ernicht mehr der evangelischen Konfession angebört. Da nun die Kirchenverfas-sung (§. 9) ferner einen landesherrlichen Commissarius zum Präsidenten derGeneralsynode erklärt, so bemerkte die Synode vorsichtig treffend, daß der lan-desherrliche Commissarius nur in seiner Eigenschaft als landesbischöflicherCommissarius Präses der Synode sein könne, also diese Stellung aufgebenmüsse, sobald der Regent nicht mehr evangelisch, also nicht mehr Landesbischofwäre. Als landesherrlicher Commissarius würde er nur Beisitzer der Sy-node sein können, dem nur ein negativer Einfluß auf die Synode zukäme. Wiesorgfältig die Synode für die Feststellung der kirchlichen Autonomie in ihremstaatsrechtlichen Verhältniß bemüht war, dies beweist außer diesem Beschlusseauch der Antrag, daß die oberste Kirchenbchörde, als innere Kirchenregierung,von der Unterordnung unter andere Staatsvcrwaltungsbehörden enthoben unddaß zur Berathung derselben nur Räthe der evangelischen Confessicn zugezogenwerden möchten. Endlich beschloß die Synode auch die regelmäßige Wiederkehrder Generalsynode olle sieden Jahre, deren Zusammenberusung bisher dem Gut-dünken der Regierung überlassen war. Ein wesentlicher Mangel der badischenKirchenverfassung besteht darin, daß die Synoden von doppelt so vielen Geistlichenbesetzt werden als von Weltlichen. Sehr zu bedauern ist es daher, daß ein An-trag auf Gleichstellung der Zahl der weltlichen mit der der geistlichen Mitglieder derGeneral- und Diöcesansynoden keine Billigung bei der Synode fand. Dies istum so mehr zu beklagen, da überhaupt die allgemeine Theilnahme an den kirchli-chen Angelegenheiten im Badischen noch gering zu sein scheint, s°baß also dieHoffnung aus Erweckung eines allgemeinem kirchlichen GemeingeisteS im Volke
-i>>^
iß N"!
iiviW«
.zivil-»
Maz, i>Ä, -l««üchiilxi»ck« Lyr»!»d ü»s iWm
ist» Am'ÄchMHU-'ckulejj
»iald>» hjt»
'EÄiiM,-ÄMj, E
«"G
«,tzj
dir