Synodal- und Presbyterialwesen 1233
den Sitzungen bei, eröffnet und schließt sie. Gleich die erste Generalsynode (zuKaiserslautern 1818) brachte die schöne Frucht der Union zu Stande. Die fol-gende (1821) baute auf dem gelegten Grunde weiter fort, indem sie der unirteaKirche einen Katechismus und ein Gesangbuch gab. Die dritte Synode (1825)behauptete sich ehrenvoll im Kampfe gegen das Obercvnsistorium. Dieses hatteBedenken erregt gegen einen Paragraphen der rheinbairischen UnionSurkunde, derdie heilige Schrift als -en einzigen Glaubensgrund und die einzige Lehrnorm derunirten Kirche erklärte, wodurch die symbolischen Bücher in dieser Bedeutung ver-worfen wurden, und gegen den neuen Katechismus, weil er das Dogma von derErbsünde nicht mit aufgenommen hatte. Die Synode wie- mit männlichem Frei-muts» beide Bedenken von sich und beharrte bei ihren Bestimmungen, und erst1828 erfolgte die königliche Bestätigung dieser Eynodalbeschlüffe.
Auch in Nassau ist schon 1817 ein« Synodal- und Presdyteualversassurrgzugleich mit der Union eingeführt worden, allein über ihre Wirksamkeit ist nur wenigzur öffentlichen Kunde gekommen. — Unter allen neuern repräsentativen Verfassun-gen der protestantischen Kirche ist wol die von Baden zur vollkommensten Ent-wickelung gekommen. Gleichzeitig mit der Union wurde daselbst (1821) eineziemlich freisinnige PreSbyterial - und Synodalverfaffung eingeführt. (Vergl.„Evangelische Kirchenvereinigung im Großherzogthum Baden nach ihren Haupt-urkunden und Documenlcn", Heidelberg 1821.) Mit voller Anerkennung, so-wol der landcShoheitlichen als der bischöflichen Obergewalt deS Landesherr» überdie Kirche, nimmt diese doch für ihre innern Angelegenheiten vollständig Autono-mie in Anspruch. Zuerst finden die einzelnen Pfarrgemcinden in ihrem Kirchcn-ällestenrathe (Kirchengemeinderath, Presbytcriunr), der aus dem Pfarrer und ei-ner Anzahl freigewählter Gemeindeglieder besteht, das Organ zur eignen Verwal-tung der sittlichen, religiösen und kirchlichen Verwaltung. A«S den Kirchenge-meinderäthen werden durch Wahl die Diöcesansynoden gebildet, bestehend ausden sämmtlichen Pfarrern der Diärese und auS weltlichen Mitgliedern der Kirchen-gemeinderäthe, welche immer die Hälfte der geistlichen Mitglieder betragen, undvon den Kirchcngemeindcräthen gewählt werden. Die gesammte Landeskircheendlich wird durch die Generalsynode repräsentirl; sie besteht aus einer Anzahlfrei von den Geistlichen gewählter Geistlichen, aus halb so vielen Weltlichen,die aus den Kirchenvorsteher» und durch diese gewählt werden, aus zweigeistlichen und weltlichen Gliedern der evangelischen Ministerialkirchenbehörde, ei-nem von dem Großherzog «mannten Gliede der theologischen Facultät zu Heidel-berg, und einem landesherrlichen Commissair als Präsidenten der Synode. Sehrnachtheilig aber hat auf die Wirksamkeit dieser Kirchenverfassung die lange Ver-zögerung der Ausammenberufung einer Generalsynode nach der ersten im 1.1821gewirkt; denn nicht allein wurde dadurch die Ausführung mehr» dringend noth-wendigen Bedürfnisse der Kirche ungebührlich lange aufgehalten, sondcm derdurch die Union und die neue Verfassung geweckte frische kirchliche Gemeiugeistwurde auch gleich in seiner Entstehung gelähmt und die Entwickelung und Bele-bung der neuen Formen gestört. Ungeachtet die nächste Generalsynode aus dasJahr 1823 festgesetzt war, kam sie doch erst 1834 zu Stande, und diese ganzeZeit über mußte die Wirksamkeit der Verfassung suspendirt bleiben. Die Synodevon 1834 hat jedoch mit großem Fleiße und großer Umsicht die so lang« aufgehäuf-ten Bedürfnisse der protestantischen Kirche zu befriedigen gesucht. Die Einführungeines Landeskatechismus, einer Perikopensammlung, einer Agende, eines Ge>sangbuche», eine Revision der bisher eingeführten biblischen Geschichten von He-bel, und mehre Verbesserungen in dem Cultus und der Kirchenverfassung sind dieFrüchte ihrer angestrengten Thätigkeit. Durch den Katechismus sollte die Lehr-einheit der unirten Kirche dargestellt und in da« Leben geführt werden, und fürHouv.-kelr. der neuesten Zeit und Literatur. IV. 78