Synodal- und Prcsbytcrialwescn 1227
lichen Sicherstellung willen gegen äußere feindselige Einwirkungen. Dieäußerst dürftigen und schwankenden positiven Bestimmungen des protestantischenKirchcnrechts sind seit der Entstehungsperivde der protestantischen Kirche fast garnicht weiter gebildet worden; sie bedürfen aber grade jetzt um so dringender einervollständigem Entwickelung, da mit den bedeutenden Veränderungen in denstaatsrechtlichen Verhältnissen auch die kirchenrechtlichen noch schwankender undzum Theil ganz zerstört worden sind. Früher hatte die protestantische Kirche indem Corpus «vangelicoruM eine gemeinsame Vertretung und eine gesetzlicheSchutzwehr gegen Eingriffe in ihre Rechte, z. B. gegen Bedrückungen katholischerFürsten. Nach der Auflösung der deutschen Reichsverfaffung ist auch dieser Ver-einigungspunkt verloren gegangen, und die protestantische Kirche steht nun schutz-los gegen jede ungerechte Bedrückung da. Grade jetzt aber, da die katholische Kirchemit erneuter Kraft ihre alten hierarchischen Ansprüche erhebt, da sie durch Jesui-ten, durch Prosclptenmacherei, durch geheime Umtriebe aller Art ihr Reich zu er-weitern sucht, vermißt die protestantische Kirche doppelt schmerzlich eine feste gesetz-liche Schutzwehr. Ohne eine bestimmte Verfassung, welche ihr Verhältniß gegendie Staatsgewalt bestimmt, ist sie jeder hierarchischen Einwirkung ihrer katholischenRegierungen preisgegeben, ja sie hat nicht einmal eine gesetzliche Waffe, wenn ihrLandesherr katholisch wird, und als solcher fortfährt, die bischöflichen Rechte überseine Landeskirche auszuüben; oder sie kann es nicht verhindern, daß katholischeMitglieder der Regierungsbehörden auf die protestantische Kirche, aus die Ver-waltung ihres Vermögens, auf die Besetzung der Pfarrstellen, ja selbst auf die Li-turgie und Lehre Einfluß haben. Die katholische Kirche genießt in allen deutschenStaaten einer vollkommen anerkannten Selbständigkeit ihrer innern Angelegen-heiten, ihr Verhältniß ist durch Concordate überall gesetzlich festgestellt; auch diereformirte Kirche ist in mehren deutschen Staaten in dem gesetzlich anerkanntmBesitz einer freien Peesbpterlalverfaffung. Die lutherisch-protestantische Kirchefodert daher mit Recht dieselbe gesetzliche Feststellung ihrer corporativen Selbstän-digkeit, sie gründet diese Federung auf den anerkannten Grundsatz der rechtlichenGleichstellung mit den andern Confessionen, und sie darf um so eher die Berück-sichtigung ihrer Foderung erwarten, da sie nicht, wie die katholische Kirche, hie-rarchische, dem Staate gefährliche Elemente in sich enthält. Doch sie bedarf die-ser rechtlichen Sicherstellung nicht allein gegen die Anmaßungen und Umtriebe derrömischen Hierarchie, sondern auch gegen Einwirkungen der Staatsgewalt selbst.Die Klagen über den schmählichen Druck, der von Seiten der Staatsgewalt gegendie protestantische Kirche ausgeübt worden ist, über den Zustand der Unmündig-keit, in welchen sie versetzt worden ist, über die Anmaßungen, welche die Juristenund Politiker gegen die Kirche ausgeübt haben, sind nicht neu und, wenn auchbisweilen übertrieben, doch gewiß nicht ohne Grund. Ein der Sache der Religionund Kirche entfremdeter weltlicher Geist hat sich der kirchlichen Angelegenheiten be-mächtigt, das Interesse für die Religion und Kirche ist einem Interesse der In-dustrie und Politik untergeordnet worden, und ein todtes Formelwesen ist an dieStelle eines lebendigen kirchlichen Gemeingeistes getreten. Die Mängel der Con-sistorialversassung sind schon vielfach treffend in das Licht gesetzt worden *), undwenn diese auch, als Organ der Verwaltung, beibehalten zu werden verdient, soist doch gewiß eine freie PrcSbpterial - und Svnodalverfassung, als Organ derkirchlichen Gesetzgebung und als Gegengewicht gegen das einseitige Übergewicht derweltlichen Macht, ein dringendes Bedürfniß für die protestantische Kirche. Einesolche Verfassung ist aber nicht allein zur rechtlichen Sicherstellung, sondern auchals ein Organ für die zeitgemäße Fortbildung der kirchlichen Angelegenheiten noth-
H Vergl. Schuberoff, „Über die Conslstorialverfassung in der deutsch-protestan-tischen Kirche" (Neustadt a. O. 1831).