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Vierter Band (1834) S bis Z
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1226
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1228 Synodal- und Presbyterialwesen

über haben, als durch Übertragung der Gesellschaft. Daß aber die Kirche einesolche anerkannte Corporation zur Zeit der Reformation war, wer kann die« be-streiten? Bor der Reformation war kein Fürst in Europa im Besitze der Kirchen-gewalt, sondern diese war In den Händen der katholischen Hierarchie unter demPapste, sie war also ein Eigenthum der Kirche selbst. Halten nun die protestan-tischen Gemeinden dieser Hierarchie die Kirchengewalt entrissen, so mußte diese dochder Kirche selbst bleiben, üben sie also dennoch die Fürsten aus, so ist es Sachedieser, aus ausdrücklichen positiven Bestimmungen nachzuweisen, daß und wiejene Gewalt an sie übergegangen sei, nicht aber Sache der Gemeinden, zu bewei-sen, daß dies nicht geschehen sei. Die Kirchenreformation, die Zerstörung derHierarchie, ist ein Vorgang innerhalb der Kirche. Durch diese Veränderung inder Kirche selbst konnte das rechtliche Verhältniß der Kirche zu dem Staate nichtverändert werden, sondern die Kirche mußte ihre gesetzlich anerkannten Corpora-tionsrechte behalten, mochte sie die Ausübung derselben nun wie früher von denBischöfen und dem Papste oder, nach der neuen Ordnung, von den Gemeinde»selbst, oder durch Presbytern» und Synoden, oder — durch die Fürsten ausübenlassen. Unmittelbar berechtigt waren die Fürsten nur, nach Zerstörung der hierar-chischen Gewalt, denjenigen Theil derselben ohne Weiteres zurückzunehmen, wo-durch ihre landesherrliche Gewalt beeinträchtigt war; die eigentlichen GesellschaftS-rechtc dagegen mußten der Kirche auch nach der innern Umgestaltung derselbenbleiben. Worauf beruht also das Recht der Fürsten als Landesbischöfe, also alshöchste Beamte der Kirche? wenn nicht auf Übertragung von den Gemeinden?Aus Devolution? eine widersinnige Deduction! Als wenn die Kirche eine Sachewäre, die Jemandes willenloses Besitzt hum sein könnte, also auch ohne Ein-willigung von ihr selbst an einen andem Besitzer übergehen könnte, wenn derErste es verlassen hat. Freilich mochten die katholischen Bischöfe und der Papstsie so betrachtet und behandelt haben; aber wenn dies als gegründeter Rechtstitelgelten soll, so können die protestantischen Fürsten am wenigsten Ansprüche aufdieprotestantische Kirchengewalt machen. Denn die katholische Hierarchie hat ihrRecht aus die protestantischen Gemeinden nie wirklich ausgegeben, sie betrachtetsie nur als gewaltsam abgefallen, und selbst in dem westfälischen Frieden erkenntsie die Gerichtsbarkeit ihrer Bischöfe über die protestantischen Gemeinden nicht alsaufgehoben, sondern nur als fuspendirt. Sie behält sich also immer nochdas Recht daraus vor, cS findet also kein rechtliches Verlassen des Besitzes, alsoauch keine Devolution statt. Will man also die bischöfliche Würde der protestan-tischen Fürsten nicht als einen bloßen Art der Willkür ansehen, so bleibt nichtsübrig, um ihr «ine rechtliche Basis zu geben, als sie aus Übertragung der Kircheabzuleiten, mag man diese nun in der Geschichte bestimmt nachweisen könnenoder nicht. Hiernach ruht also das bischöfliche Recht der LandeSfürsten auf derkorporativen Selbständigkeit und gesellschaftlichen Autonomie der Kirche, das er-stere ist ohne die letztere eine bloße Anmaßung oder ein rechtloses Factum, und «inLandesfürst, der die Bischofsgewalt über feine protestantische Kirche ausübenwollte, ohne die corporalive Selbständigkeit dieser anzuerkennen, würde sein eig-nes Bischofsrechl untergraben und sich in einen rechtlosen Gewaltherrcn über dieKirche verwandeln.

Sind also nach diesen Bemerkungen die neuern Bestrebungen nach vollstän-digerer Entwickelung der corporalive» Selbständigkeit der protestantischen Kirchedurch freie repräsentative Verfassungsformen in Prcsbyterien und Synoden histo-risch und positiv rechtlich vollkommen begründet, so läßt sich auch das Bedürf-niß der Ausführung dieser Bestrebungen grade für den gegenwärtigen Zeitpunktklar genug nachweisen. Eine feste gesetzlich bestimmte Verfassung ist für die prote-stantische Kirche unserer Zeit dringendes Bedürfniß, zuvörderst um ihrer recht-

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