Synodal- und Presbyterialwesen 1223
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setzung des Staats und der Kirche, welche auf dem nichtsbedeutenden Gegensatzedes Weltlichen und Geistlichen beruht und gründet darauf den richtigen Anspruchauf eine völlige rechtliche Gleichstellung der Kirche mit dem Staate und auf eineursprüngliche, von dem Staate unabhängige Autonomie der Kirche, welche demStaate nur ein negatives Verhältniß der Aufsicht und Abwehrung des dem StaateSchädlichen gegen die Kirche übrig läßt. Allein dieKirchesollstchnichtselbstisch vondem Staate absondern und etwas für sich sein wollen; ohne innere Einheit undWechselwirkung mit dem Staate hört sie auf Kirche, d. i. öffentliche Anstalt fürdas gemeinsame religiöse Leben eines Volkes zu sein, und sinkt zur blos tolerirtenSekte oder religiösen Privatanstalt herab. Wir behaupten daher, daß die Kircheihrer ganzen äußern Existenz, also ihrem ganzen Verfaffungswesen nach, aufder Rechtsordnung des Staats wurzele und schlechterdings keine gesellschaftlicheGewalt hat, als sofern der Staat ihr diese bewilligt. Darin liegt die WahrheitdesTerritorialsystemS, aber es verirrt sich in das entgegengesetzte Extrem,der Kirche in dem Staate gar keine corporative Selbständigkeit zu gestatten, son-dern alle Kirchengewalt nicht allein von der höchsten Staatsgewalt abzuleiten, son-dern auch in ihr unmittelbar beruhen zu lassen. Diese Verirrung hat nicht in demreinen Princip des Territorialsystems ihren Grund, denn dieses behauptet nur dieUnterordnung der Kirchengewalt unter die Staatsgewalt, sondern nur in einer be-schränkt mechanischen Ansicht von dem Staate als einer todten Maschine, welchenach den Maximen einer absolut monarchischen Regierungsform alle Staatsange-legenheiten unmittelbar in der Person des Regenten concentriren, und durch-aus keine Selbständigkeit besonderer Elemente des öffentlichen Lebens gestattenwill. Nach einer freiern Ansicht von dem Staate als lebendigem Organismusverträgt sich sehr wohl eine corporative Selbständigkeit der Kirche, sowie andererElemente, mit der Einheit der Staatsgewalt.
Diese Ansicht stimmt auch am meisten mit der historischen Grundlage undden positiven Rechtsbestimmungen der protestantischen Kirche überein. Die posi-tiven Bestimmungen des protestantischen KirchenrechtS sind freilich so dürftig undschwankend, daß sie dem Streit der Meinungen noch immer viel Raum übrig las-sen; und die ursprünglichen historischen Zustände sind überdies durch spätere fak-tische Verhältnisse so sehr verdunkelt und verschoben, daß es schwer hält, ihrewahre Bedeutung noch zu erkennen. Indessen sind doch mit ziemlicher Sicherheitund Klarheit die Grundelemente zu einem gesunden Rechtsverhältniß der protestan-tischen Kirche gegeben und es bedarf nur eine vollständigere Entwickelung dersclbcn,um die stattfindenden Gebrechen zu beseitigen. Die Reformation zerstörte fürdie protestantische Kirche das Gebäude der Hierarchie. Mit ihr war die Scheide-wand gefallen, die zwischen der Kirche und dem Staate befestigt war, und es isteiner der schönsten Vorzüge der protestantischen Kirche, daß sie nun in das fried-liche und gegenseitig fördernde Verhältniß mit dem Staate zurückkehrte, das derKirche gebührt. Die protestantische Kirche entsagte den Ansprüchen auf politischeGewalt, aus Beherrschung des Staats oder Exemtion von der Staatsgewalt,sie beschränkte sich wieder auf die ihr eigenthümliche Sphäre der geistigen Wirksam-keit für die Religion. Aber mit dieser weltlichen Macht der Hierarchie war auchdie ganze äußere gesellschaftliche Organisation der Kirche aufgelöst. Dem Bedürf-niß der Herstellung der kirchlichen Ordnung kamen die protestantischen Fürstenentgegen, sie stellten sich an die Spitze der kirchlichen Angelegenheiten, sie nahmendie verlassenen Stellen der ehemaligen Bischöfe und des Papstes ein und gründe-ten eine neue kirchliche Regierung. Die protestantischen Gemeinden aber vertrau-te» gern den mit ihnen im Glauben vereinigten und von gleichem Interesse für dieneue Kirche beseelten Fürsten die Leitung der Kirche an. So gestaltete sich gleichanfangs die protestantische Kirchenvcrfaffung territorialistisch und monarchisch