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Vierter Band (1834) S bis Z
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1224
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1224 Synodal- und Presbyterialwesen

Nur in einigen Theilen der reformirten Kirche, wo die strengern calvinischen ent-schiedener republikanischen Grundsätze die Oberhand gewannen, oder wo die repu-blikanische StaatSverfaffung auch eine republikanische Form der Kirchenverfaffunebegünstigte, oder wo die Reformation im Kampfe mit den Fürsten sich entwickeltewo die Gemeinden also gezwungen waren sich unabhängig von den Fürsten selbstzu organksiren, bildete sich eine PreSbpterial- und Synodalverfaffung aus, diesich zum Theil noch erhalten har^ Mit Ausnahme dieser kleinen Theile der prote-stantischen Kirche aber traten fast in allen protestantischen Staaten die Protesten,,tischen Fürsten als die Bischöfe ihrer Landeskirchen auf, und übten als solche,wenn auch hier und da unter Beirath der Reformatoren und Theologen, durchvon ihnen eingesetzte Behörden, die Consistorien, die ganze kirchliche Regierungaus. Und daß diese landesherrliche Regierung der protestantischen Kirche in man-cher Hinsicht sehr heilsam war, darf nicht in Abrede gestellt werden. Nicht alleinwegen deS äußern Schutzes, den die protestantischen Fürsten mit Muth und oftmit Aufopferung ihrer Kirchen gegen die F-ind- des Protestantismus gewährten,sondern auch dadurch, daß sie im Innern der protestantischen Kirche selbst dieRückkehr hierarchischer Elemente, Anmaßungen der Geistlichkeit -c., mit Festigkeitabhielten. Die Bereinigung der Kirchengewalt mit der Staatsgewalt in der EinenPerson des Fürsten ist überhaupt der Sache ganz angemessen. ES spricht sichdarin die innere Einheit von Kirche und Ssaal aus, wodurch sich die protestan-tische Kirche so schön vor der katholischen auszeichnet; denn diese, da sie selbst einenStaat im Staate zu bilden Anspruch macht, kann nur in einer äußern Einheitmit dem Staate stehen, in welcher die beiderseitigen Rechte durch Comordate unddergl. ängstlich abgewogen werden müssen. Die protestantische Kirche hingegenist nicht blos neben dem Staate als von ihm geschieden, sondern in dem Staateselbst, in organischem Zusammenhange mit diesem. Sie ist selbst ein Glied oderOrgan in dem gesammtcn StaakSorganismus, aber ein selbstlebendes und relativselbständiges. Aber allerdings war diese landesherrliche Kirchenregierung, alseine unbeschränkte und durch keine kirchenverfafsungsmäßig« Norm bedingte, demMisbrauch unterworfen; und sie wurde auch wirklich gemisbraucht, je mehr dieRegierungen der deutschen protestantischen Staaten sich überhaupt zu absolut mo-narchischen ausbildeten und dadurch die ursprüngliche corporatve Selbständigkeitimmer mehr ignorirtcn und unterdrückte». Diesen Misbrauch suchte das Terri-torialspstem theoretisch zu rechtfertigen, indem «S t) da« Episkopat der Fürstenals Inbegriffen in der landesherrlichen Gewalt darstellte, und 2) die Episcopalge-walt der Fürsten als eine völlig unbeschränkte von allen bestehenden Corporations-rechten embindet. Beide« aber steht im völligen Widersprüche mit den ursprüng-lichen gesetzlichen Bestimmungen dieses Verhältnisses, denn daß 1) die Fürstendie von ihnen ausgeübte Kirchenregierung nicht al« ein Attribut der landesherr-liche« Hoheit über die Kirche ansahen, beweist schon der Umstand, daß sie fürnöthig fanden, sich erst die Würde von Bischöfen, also von Beamten der Kirchebeizulegen, um einen Rrchlstikel zu haben, unter dem sie die Kirche regierenkonnten. Warum hätten sie dies nicht unmittelbar unter ihrem Titel als Landes-herren gethan? Auch unterschied man immer sehr streng zwischen dem jus circasscr», als der zur Landeshoheit gehörenden Gewalt des SlaatS über die Kirche,welche in dem Rechte der Oberaufsicht (inspectiu), der Sanction kirchlicher Ge-setze (coguitin), der weltlichen Gerichtsbarkeit über die Mitglieder der Kirche(jurirelictio) und des Schutzes (»ckvacalio) in sich begriff, von dem ju> sacrorumoder sus in-scr», dem «ig.ntlichen kirchlichen Gesillschastsrecht, das durch denBischof im Namen der Kirche ausgeübt werden konnte, und sich auf die innernkirchlichen Angelegenheiten selbst, auf die kirchliche Verfassung, die Anstellungder Geistlichen, die Liturgie, Bestimmung der Feiertage, die kirchliche DiSci-

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