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Gricchcnland
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Momuchi, in seinen kirchlichen Verhältnissen nicht von einer ausländischen Synodeund von einem Patriarchen abhängen könne, welcher unter dem unmittelbarenEinflüsse deS Sultans stehe. Es kamen schon Dinge vor, welche die Nothwen-digkeit einer unabhängigen Synode sehr fühlbar machten. So halte z B. derNetrcoolit von Larissa einen Bischof nach Zeituni geschult, um ohne weitereRücksicht auf die Rechte der Krone von dieser Eparchie geistlichen Besitz zu neh-men. Er nannte diese Einweisung in seinem Patente selbst eine oberherrli heHandlung, und ermächligte den Bischof, allen kirchlichen Besitz der Eparchie, be-weglichen wie »»beweglichen, zu beherrsche» und zu verwalten, alle geistlichenEinkünfte und Gerechtsame unverkümmert zu empsangcn, und gegen Diejenigen,weiche sich weigern würden, ihm hierin Folge zu' leisten, in seinem Name» dieschwersten Strafen zu verhängest. Dieser Fall soll namentlich die Entschliesunzder Commission blstimmt und beschleunigt haben. Man hatte dabei auf der an-dern Seite freilich nicht verkannt, daß rs für die Zukunft von nachthciligen Folgensein könne, wenn das kleine Griechenland das festeste Band seiner Vereinigung mitd.r -ricchischen Nalion, von der es kaum den fünften Theil in sich faste, zerreißenwolle, zumal da durch die Auswanderung und Entfremdung der Milizen bereitsder militairisch politische Einigungspunkt verloren worden war. Allein mauglaubte sich jetzt mehr an die dringenden Verhältnisse der Gegenwart halten zu müs-sen, und entschied sich für die Trennung. Ganz eigenmächtig durste dabei aberweder die Commission noch die Regentschaft verfahren, und Ulan traf daher denAusweg, daß man eine Versammlung der Metropoliten, Crzbischöfc und BischöfedeS Reichs nach Nauplia berief, wo dcr Plan der beabsichtigten Trennung ihnenvorgelegt wurde, und nach einer Diskussion in zweimaliger Sitzung ihre Zustim-mung erhielt. Erst am 13. Aug. wurde dann dir förmliche Deklaration derlinabhängigkeit der hellenischen Kirche erep! nyy
!y? rxxl^a/uy) in dem Negierungsdlatke dekannr gemacht. Ihr
wesentlichster Inhalt ist: Die orthodoxe morgcnländische apostolische Kirche imKönigreiche Griechenland kennt geistig kein Haupt, als den Stifter des Glaubens,und für die Leitung und Verwaltung dcr Kirche nur den König als Oberhaupt,unbeschadet der Einheit des Dogmas, wie solches ve» allen mcrgenländischcn ortho-doxen Kirchen von jeher anerkannt worden ist. Die höchste geistliche Macht, unter dcrOberhoheit des Königs, liegt in den Handen einer permanenten heiligen Synode,deren Mitglieder der König jährlich ernennt (ein Präsident, zwei Räthe und zweiBeisitzer), und welche in Bezug auf die Hoheitsrechic dem Ministerium unterge-ordnet ist, welches der König dazu bestimmen wird. Außerdem wird die Regie-rung durch einen StaatSprocurator bei den Sitzungen dcr Synode vertrelen, ohnedessen Anwesenheit kein Beschluß gefaßt werden darf. Zn innern Angelegenheiten,d. h. in Glaubenslehren, Gottesdienst, geistlicher Amtsführung, Unterricht, Dis-ciplin und Ordnung dcr Kirchendiener, handelt sie unabhängig, in Kirchcnsachcndagegen, welche Bezug auf den Staat haben, ist sie an Mitwirkung und Geneh-migung des Staats gebunden, als da sind Festtage, Klostcreincichkungen, Be-setzung der Kirchcnämter, geistliche Bilbungsanstalten, Ehegcsetze u. s. w. Fürdie Zukunft wurde den BiSthümem und Pfarreien anstatt ihrer bisherigen Ein-künfte eine angemessene Dotirung von Sraatswegcn zugesagt. In weltlichenDingen ist der Klerus den ordentlichen Civil- und Criminalgcrichten unterworfen,bei denen Jedermann gegen Misbräuche der geistlichen Gewalt einkommen kann.AIS weltliche Gegenstände sind namentlich zu betrachten die Testamente dcr Geist-lichen, die Bestimmungen über Verwendung und Nutzung der Kirchengüter, Er-kenntnisse über Policeivergchen der Geistlichen, Geburt- und Sterbelisten, Er-bauung und Unterhalt dcr Kirchen. Bet besondern Veranlassungen ordnet die Re-tzllnmg durch die Synode Nebele und kirchliche Fcstscier an, und ha! das Recht
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