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Griechenland
kanntmachung neu» Gesetzbücher, nach dem Strafgesetze vom 1. Jul. >821 denVerordnungen der Nationalversammlungen und der Regentschaft und, wo an-d re Bestimmungen fehlten, nach dem französischen 6>»ls ,'önul bestimmt werden.Diese am 21. Fcdr. erlassene Verordnung wurde gleich darauf durch eine andere von,6. März dahin motivirt, daß die genannten Gerichtshöfe nickt nur über alle übri-gen Vergehen und Verbrechen nach den Gesetzen von 1829 in erster und letzter In-stanz aburtheilen, sondern auch Cioilsachen übernehmen sollten, sobald sich dieParlcien an sie wenden würden; für diese wurden drei Richter, mit Einschluß desPräsidenten, für genügend erklärt und durchgängig öffentliches Verfahren nachden bisher geltenden Rechten festgesetzt. Dabei wurde auf eine baldige definitiveOrganisation der Rechtspflege, deren Mangel namentlich auf einigen Inseln, wiezu Spra, schmerzlich empfunden wurde, vertröstet. Später wurde die Gerichts-barkeit des Tribunals zu Theben über Euböa und die nördlichen Kokladen ausge-dehnt, und das Institut der Friedensrichter, wo cS sich »och fand, provisorischbestätigt. All Dies ersetzte ab« den Mangel an ordentlichen Eivilgcrichte»nicht, über welchen fortwährend die bittersten Klagen laut wurden. Unter An-dern sprach sich der mit einem Gehalte'von 3000 Drachmen zürn Präsidenten desTribunals zu Nauplia ernannte Pclyzoides (bereits als Redacteur des hydrioiischenOppositionsblattes „Apollen" bekannt) beim Antritt seines Amtes in einer lehrfreisinnigen Rede über DaS aus, was Griechenland in dieser Beziehung Noththue. Dennoch, scheint es, wollte man bei dieser allerdings wegen vieler Vorar-beiten sehr verwickelten Sache von Seiten der Regentschaft nichts übereilen, undbegnügte sich mit einzelnen Verordnungen, wo länger« Aufschub nicht mehr mög-lich war. Eine vom 1S. Jun. stellte z. B. die Kerichtsverhältnisse von Ägina fest,eine andere vom 19. d. M- bestimmte die Eompetcnz der Milftairgcrichte und einedritte von, 11. Jun, ermächtigte die drei oben genannten Tribunale noch zur Vor-nahme von conservatorischen Akten nach den Bestimmungen des Gesetzes über dasCivilverfahren von 1830, DieS vermehrte natürlich nur noch die Geschäfte, welcheso schon ziemlich bedeutend waren.
Übrigens konnte eS bei so verwickelten Verhältnissen, wie Griechenland inden letzten Zeile» dargeboten hatte, nicht an interessanten Fällen fehlen. Am mei-sten nahm der Prozeß des bekannten Häuptlings Theodor Grivas, welcher in denersten Tagen des Aug, vor dem Tribunale zu Nauplia entschieden wurde, die all-gemeine Theilnahme in Anspruch. Er war auf Requisition des russischen Resi-denten, Baron Rückmann, festgenommen worden, angeblich weil er einen innerrussischem Schutze stehenden Einwohner von Missolcnghi durch einen Meuchel-mörder aus Maina habe umbringe» lassen. Da GrivaS Oberanführcr der consti-tutionnellen Macht zu Megara gewesen war, und Rückmann sich dieser Parteiimmer feindlich gezeigt hatte, so sah man in der ganzen Sache nur die Nachweltenjener politischen Intriguen, Dieser Umstand, die imposante Erscheinung des An-geklagten und die Kühnheit, womit sein Vertheidiger. N. SkuffoS, die Böswil-ligkeit der Kläger angriff und enthüllte, steigerte das Interesse der versammeltenMenge zu den gespanntesten Erwartungen auf den Ausgang des GerichlS, DasAeugenverhör hatte oie Grundlosigkeit der Beschuldigung außer Zweifel ge-fetzt, GrivaS wurde einstimmig freigesprochen, und unter großen Jubel der Anwe-senden entlassen, Ba'on Rückmann dagegen fühlte sich dadurch be eidigt, führtebei der Regierung Beschwerde über den Gang des Gerichts, die Ausfälle des Ad-vocaten und die Nachsicht des Präsidenten, welcher diese zugelassen habe; er sollsogar Absetzung des Letztem und Verweisung des Advocalen, der aus Smrrna ge-bürtig ist, verlangt haben. Die Regentschaft ließ den Prozeß revidieen, fand keineUnregelmäßigkeiten, und begnügte sich, N. SkuffoS die Derbheit seiner Rede am28. Aug. mit einer sechsmonatlichen SuSp.nsion zu verw-isen. Dieses streng
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