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Griechenland
Hauses nur aus drei Secrctaircn, einem Schreiber und eine!» Boten bestehen,obgleich sein Geschäftskreis über alle diplomatischen Agenten und Consuln, undselbst den Berk-Hr mit dem päpstlichen Hofe, welcher früher der katholischen Geist-lichkeit des Landes völlig freigestanden hatte, ausgedehnt wurde. Der Bestand derübrigen Ministerien wurde später also angegeben, — Ministerium der Finanzen:vierMinisterialräthe, sieben Secretaire und vier Kanzeltistcn; Ministerium der Ju-stiz: zwei Ministerialräthe; Ministerium des Innern: drei Räthe, ein Medicinal-rath.ein Mcdicmalaffcssor,ein Secrelair und zweiAanzellisten ; Ministerium derMa-riue: vier Secretaire und ein Kanzellist. Es versteht sich von selbst, daß diese Bestiiq-mungen nur vorläufig gegeben wurden und die Vermehrung des Personals von derErweiterung der Geschäfte bedingt wurde. Über die Art der Verantwortlichkeit,die,gesetzliche Bedingung und Bestrafung der Minister wurde noch eine besondereVerordnung versprochen. Die Lücke, welche in dieser Beziehung stattfand, wurdeallerdings sehr bald bemerkt, und namentlich fragte man sich wol nicht mit Unrecht,welches die unabhängige Behörde sein solle, welche die Minister zur Verantwor-tung ziehen und richten könne? Bei der Beantwortung gestand man sich ein, daßdies weder die von der Regierung eingesetzten Gerichte, noch der versprocheneStaatSrath sein dürften, sondern daß dazu, wenn die Verantwortlichkeit überhauptnicht blos illusorisch sein solle, eine von der Nation ausgehende Behörde nöthigsei, und so blieb man abermals bei der Uncntbehrlichkeit einer Nationalrepräsenta-tion stehen.
Im Ganzen hatte man aber doch durch die Einrichtung des Ministeriumseine sichere Grundlage für die Organisation der Staatsverwaltung gewonnen,welche nun schnell ins Leben treten konnte. Fast gleichzeitig mit den Verokdnun-gen über die Ministerien erschien das wichtige Dccret über die neue Einthcilung desKönigreichs, nach welcher in Zukunft die gesummte Landcsverwaltung eingerichtetwerden sollte. Ganz Griechenland zerfällt demnach in zehn Nomen oder Kreise,und 42 Eparchien oder Bezirke, bei deren Benennung, so viel nur immer mög-lich, die altclassischen Namen geltend gemacht worden sind. Die zehn Nomensind: 1) Argolis und Korinch mit sechs Eparchien und der Hauptstadt Nauplia;2> Achaja und Elis mit vier Eparchien und der Hauptstadt Paträ; 3) Meffenienmit fünf Eparchien und der Hauptstadt Arkadia-, 4) Arkadien mit vier Eparchienund der Hauptstadt Lripolizza; 5) Lakonien mit vier Eparchien und der Haupt-stadt Mistra z 6) Akarnanien und Atollen mit fünf Eparchien und der HauptstadtWrachori; 7) Lokris und Phokis mit vier Eparchien und der Hauptstadt Salona;8) Atkika und Vöotien mit der Hauptstadt Athen; 9) Euböa; 16) die Kykladen,(Das Dccret findet sich mit der ausführlichen Angabe der Begrenzung, der Be-nennungen und der Hanptorte der Eparchien in der „Allgemeinen Zeitung", 1833,außerordentl. Beilage Nr. 242 — 244.) Nach dieser Einthcilung richtet sichauch die Art der Verwaltung, worüber unmittelbar die nöthigen Verordnun-gen erlasse» wurden. Den Kreisen steht ein Nomarch, den Bezirken «in Eparchvor; sowie den Ministern der Staatsrath (rö <ruz,/?»Ä,o» roü xzxäroup), sosollte den Nomarchen in Zukunft ein von den Staatsbürgern freigewählter KreiS-rath und den Eparchen in ähnlicher Weise ein Bezirksralh zur Seite stehen, wobeizugleich vorläufig aus die diesem VerwaltungSspsteme entsprechende Einsetzung derGemeindevorsteher (Demegeronkrn) und Gcmeinderäthc hingewiesen wurde. DieCompeienz und der Geschäftskreis der Nomarchen wurde kurz darauf durch einebesondere, sehr vollständige Verordnung näher bestimmt; vorzüglich wurden ihreBeziehungen zu den einzelnen Ministerien, sowie die Personal- und Subvrdina-tionsverhältniffe der von ihnen abhängigen Behörden scharf hervorgehoben. InBezug auf das Erstere war ausdrücklich bemerkt, daß die Nomarchen in ihren Krei-sen als Vollzugsorgane der Minister des Innern, des Cultus und öffentlichen