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Vierter Band (1834) S bis Z
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Griöchönland

Sie wurde gehoben, als zu Anfange des April jener erste Ministerwechscl ein-irar, von dem man sich ucirigsiens anfänglich viel versprochen zu haben jcheini.Nur Trikupis und Maurokordaros blieben noch ferner Mitglieder beS Staatsmi-nisteriums; jener übernahm, zugleich als provisorischer Präsident des Minister-rathes, die Departements des Äußern, des Cultus und öffentlichen Unterrichts,und des königlichen Hauses; dieser, neben den Finanzen, das Departement desKriegs, jedoch auch nur provisorisch, da eS später an den damischen OberstenSchmalz, zcichcrigen Gencralinspector der Armee, übergehen sollte. DagegentratRhizoS, bisher Minister dcS Cultus und öffentlichen Unterrichts, ganzauS;Bulgaris gab das Ministerium des Handels und der Marine an Kolettis, Christi-dis das des Innern an den Athener Georg Psyllas, Und Klomrris das der Ju-stiz an Georg Praidis ab. Die beiden Letzteren, obgleich früher weniger bekannt,standen wegen ihrer persönlichen Eigenschaften in großer Achtung. Praidis, vonsehr rechtlichem und versöhnendem Cbarakter, war unter der gemischten RegierungGouverneur von Tincs gewesen und hatte sehr viel dazu beigetragen, die dortigenParteien auszugleichen; Psyllas, welcher sich durch deutsche Bildung (er harte inJena studirt), Geist und Charakter auszeichnete, war unter Kapodistrias Mit-glied des PanhellenionS und dann Genekalgouvcrneur von Meffenien und Lako-nien gewesen, war aber bald entlasten worden, worauf er in Athen in der Zurück-gezogenheit gelebt hatte, übrigens gehörten die Minister sämmtlich der gemäßig-ten constilutionnellen Partei an, .welche ebensowol die Privilegien der Regierungals die Rechte der Nation aufrecht erhalten wissen wollte.

Gleichzeitig mit diesen Ernennungen (am 15. Apr.) erschienen auch die Be-stimmungen über die Organisation der Ministerien in neun ausführlichen Verord-nungen. Sie sind mit sehr großer Klarheit, logischer Schärfe und im Wesent-lichen nach den IN constitulionnellen Staaten geltenden Grundsätzen abgefaßt, undfinden sich in Nr. 1.1 —15 deS seit dem 28. Febr. in deutscher und griechischerSprache zugleich erschienenen „Regierungsblattes", besten ausschließende Bestim-mung die Bekanntmachung der Regierungsverordnungen sein sollte. Die erste be-trifft die Bildung, die zweite den Geschäftsgang und die übrigen die Competenzder verschiedenen Ministerien. Die Gesammtheit der Minister bildet den Mini-stecrath (nö e-Tronzr^/rrön rrrzr/Loülron), welchem alle Gegenstände der Gesetzge-bung, alle allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltung und Organisation, dieKirchcnsachen, die auswärtigen Angelegenheiten, das jährliche Finanzgesetz undspecielle Mittheilungen des Königs vorgelegt werden. Das darüber abgefaßte Pro-tokoll enthält motioirende Gutachten und Abstimmungen und geht zur Entschei-dung an den König zurück. Jeder Minister ist in feinem Departement vollziehen-des Organ, hat innerhalb der Grenzen der Gesetze völlige Freiheit, und ist zurstrengsten Verantwortlichkeit verpflichtet. Jeder kann für sein Departement beimMinisterrath neue Gesetze in Vorschlag bringen Jedes Ministerium wird imBudget besonder» angesetzt und ihm auf den Schatz der nöthige Credit eröffnet;außerordentliche Fälle geben ihm auf ZrAchüsse aus den Reservefonds Anspruch.Alle untergeordneten Behörden, sowie die einzelnen Beamten, sind den Ministernunbedingten Gehorsam schuldig, können aber Gegenvorstellungen machen, wenndie an sie erlassenen Befehle gesetzwidrig erscheinen. Der Minister wacht überdas sittliche und amtliche Betragen der zu seinem Departement gehörigen Staats-diener; und macht die Anträge über Anstellung, Beförderung, Versetzung undEntlassung seiner llntergebenen, ohne ;edoch das Recht alleiniger und eigenmäch-tiger Entscheidung zu haben. Am Schlüsse jedes Geschäftsjahres erstattet der Mi-nister Bericht über den Zustand seines Departements und die Verwendung der ihmzugefallenen Fond«, übrigens war das Personal der einzelnen Ministerien sehrmäßig angesetzt. So sollte z. B. das Ministerium deS Äußern und des königlichen

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